§ 10 NÖ LPW Einspruchsverfahren

NÖ LPW - NÖ Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Über den Einspruch hat die Dienststellenwahlkommission innerhalb dreier Arbeitstage nach dem letzten Tag der Einspruchsfrist zu entscheiden. Die Entscheidung ist im Wählerverzeichnis sofort ersichtlich zu machen und demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, sowie auch dem durch die Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen; die Landeswahlkommission sowie eine allfällige in Betracht kommende Dienststellenwahlkommission sind davon unverzüglich zu verständigen.

(2) Der durch die Entscheidung Betroffene und der Einspruchswerber können die Beschwerde innerhalb dreier Arbeitstage, von dem der Zustellung der Entscheidung nachfolgenden Tag an gerechnet, bei der Dienststellenwahlkommission an die Landeswahlkommission einbringen.

(3) Die Landeswahlkommission hat innerhalb von acht Tagen nach Einlangen der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist endgültig. Diese Entscheidung hat die Landeswahlkommission dem, der Einspruch erhoben hat, und auch dem, durch die Entscheidung Betroffenen, schriftlich mitzuteilen.

(4) Nach Abschluß des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens ist das Wählerverzeichnis von der Dienststellenwahlkommission richtigzustellen und abzuschließen. Die angeschlossenen Wählerverzeichnisse dürfen nicht mehr verändert werden.

(5) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 NÖ LPW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 NÖ LPW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 NÖ LPW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 NÖ LPW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 NÖ LPW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 NÖ LPW
§ 11 NÖ LPW