Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselbe oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der Wählergruppen tragen, so hat der Vorsitzende der Landeswahlkommission die Vertreter dieser Wählergruppen (§ 11 Abs. 4 lit.d) zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Landeswahlkommission diese Wahlvorschläge so zu behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Bezeichnung der Wählergruppen (§ 12 Abs. 1) eingebracht worden wären.
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