(1) Die Wahlkommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt jedenfalls mit, bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.
(3) Der Vorsitzende der Wahlkommission ist berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlkommission alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen. Nach Konstituierung der Wahlkommission hat der Vorsitzende dieser seine Verfügungen bekanntzugeben. Fortan hat der Vorsitzende alle Angelegenheiten, die wichtige grundsätzliche Verfügungen und Entscheidungen zum Gegenstand haben, der Wahlkommission vorzulegen.
(4) Die Mitglieder, Ersatzmitglieder und Beobachter der Wahlkommissionen sind für die zur Ausübung ihrer Funktion erforderliche Zeit vom Dienst freizustellen.
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