(1) Die Wahlkommissionen entscheiden nach Maßgabe dieser Vorschrift in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben.
(2) Jene Wählergruppen, die keinen Anspruch auf die Entsendung eines Mitgliedes in die Landeswahlkommission, Dienststellenwahlkommission (Sprengelwahlkommission) haben, können in die Wahlkommission einen Beobachter entsenden. Dieser Beobachter ist für die Landeswahlkommission der Landespersonalvertretung spätestens am 10. Tag nach dem Stichtag, für die Dienststellenwahlkommission (Sprengelwahlkommission) der Landeswahlkommission spätestens am 16. Tage nach dem Stichtag namhaft zu machen.
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