Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Landeswahlkommission kann für größere Dienststellen, vor allem für solche mit Außenstellen, neben der Dienststellenwahlkommission auch Sprengelwahlkommissionen bilden. Für die Sprengelwahlkommissionen gelten die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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