(1) Bei jeder Dienststelle, bei der eine Dienststellenpersonalvertretung einzurichten ist, ist eine Dienststellenwahlkommission (DWK) zu bilden. Sie besteht aus drei Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Die Landeswahlkommission kann einer Dienststellenwahlkommission auch mehrere Dienststellen zuweisen.
(2) Für die Dienststellenwahlkommissionen sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Für die Zusammensetzung ist das Verhältnis der in der jeweiligen Dienststellenpersonalvertretung auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate maßgebend. Die Bestellung der Dienststellenwahlkommissionen erfolgt durch die Landeswahlkommission. Sie bleibt bis zur Konstituierung der neuen Wahlkommission in Funktion.
(3) Die Wählergruppen haben ihre Vorschläge für die Dienststellenwahlkommissionen spätestens am 16. Tag nach dem Stichtag der Landeswahlkommission zu überreichen.
(4) Spätestens am 26. Tag nach dem Stichtag haben die Dienststellenwahlkommissionen ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Einberufung erfolgt durch den von der Landeswahlkommission bestellten Vorsitzenden der Dienststellenwahlkommission.
(5) Die Zusammensetzung der Dienststellenwahlkommission ist durch Anschlag in der Dienststelle kundzumachen.
0 Kommentare zu § 3 NÖ LPW