§ 2 NÖ LPW Landeswahlkommission

NÖ LPW - NÖ Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Zur Durchführung der Wahl werden Wahlkommissionen gebildet.

(2) Für sämtliche Dienststellen wird eine Landeswahlkommission (LWK) gebildet. Sie besteht aus sieben Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern.

(3) Die Bestellung der Landeswahlkommission erfolgt durch die Landespersonalvertretung auf Grund der Vorschläge der Wählergruppen nach dem Verhältnis der auf Grund der letzten Wahl in der Landespersonalvertretung auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate. Die Bestimmungen des § 32 gelten sinngemäß. Der Vorsitzende und Stellvertreter der Landeswahlkommission kommen der stärksten in der Landeswahlkommission vertretenen Wählergruppe zu. Der Vorsitzende (Stellvertreter) ist im Vorschlag der Wählergruppe zu bezeichnen.

(4) Langen von einer Wählergruppe termingemäß keine Vorschläge ein, so sind die auf sie entfallenden Mandate durch Mitglieder der restlichen Wählergruppen zu besetzen.

(5) Die Wählergruppen haben ihre Vorschläge für die Landeswahlkommission spätestens am 10. Tage nach dem Stichtag der Landespersonalvertretung zu überreichen.

(6) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag hat die Landeswahlkommission ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Einberufung erfolgt durch die Landespersonalvertretung. Die Zusammensetzung der Landeswahlkommission ist in den “Amtlichen Nachrichten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung” kundzumachen.

(7) Die Landeswahlkommission bleibt bis zur Konstituierung der neuen Landeswahlkommission in Funktion.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 NÖ LPW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 NÖ LPW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 NÖ LPW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 NÖ LPW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 NÖ LPW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LPW Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 NÖ LPW
§ 3 NÖ LPW