(1) Zur Durchführung der Wahl werden Wahlkommissionen gebildet.
(2) Für sämtliche Dienststellen wird eine Landeswahlkommission (LWK) gebildet. Sie besteht aus sieben Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern.
(3) Die Bestellung der Landeswahlkommission erfolgt durch die Landespersonalvertretung auf Grund der Vorschläge der Wählergruppen nach dem Verhältnis der auf Grund der letzten Wahl in der Landespersonalvertretung auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate. Die Bestimmungen des § 32 gelten sinngemäß. Der Vorsitzende und Stellvertreter der Landeswahlkommission kommen der stärksten in der Landeswahlkommission vertretenen Wählergruppe zu. Der Vorsitzende (Stellvertreter) ist im Vorschlag der Wählergruppe zu bezeichnen.
(4) Langen von einer Wählergruppe termingemäß keine Vorschläge ein, so sind die auf sie entfallenden Mandate durch Mitglieder der restlichen Wählergruppen zu besetzen.
(5) Die Wählergruppen haben ihre Vorschläge für die Landeswahlkommission spätestens am 10. Tage nach dem Stichtag der Landespersonalvertretung zu überreichen.
(6) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag hat die Landeswahlkommission ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Einberufung erfolgt durch die Landespersonalvertretung. Die Zusammensetzung der Landeswahlkommission ist in den “Amtlichen Nachrichten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung” kundzumachen.
(7) Die Landeswahlkommission bleibt bis zur Konstituierung der neuen Landeswahlkommission in Funktion.
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