(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Funktionsperiode hat die Landespersonalvertretung die Ausschreibung der Wahl der Organe der Personalvertretung in den “Amtlichen Nachrichten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung” zu verlautbaren. Die Ausschreibung hat die Wahltage und den Tag, der als Stichtag gilt, zu enthalten. Bei Dienststellen im Turnusdienst sind im Bedarfsfall mindestens zwei Wahltage festzusetzen.
(2) Die Ausschreibung ist in allen Dienststellen durch Anschlag kundzumachen. In dieser Kundmachung ist auch die Anzahl der in die Dienststellenpersonalvertretung und Landespersonalvertretung zu wählenden Personen anzuführen.
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