Diese Verordnung regelt für öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete landwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 2 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes:
1. | Feststellung und Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler; | |||||||||
2. | Gestaltung der Zeugnisformulare; | |||||||||
3. | Inhalt und Aufbewahrungsfristen der zu führenden Aufzeichnungen. |
(1) Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Feststellungen der Leistungen der Schülerinnen und Schüler, die der Lehrerin bzw. dem Lehrer nur zur Information darüber dienen, auf welchen Teilgebieten die Schülerinnen und Schüler die Lehrziele erreicht haben und auf welchen noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist (Informationsfeststellungen), sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.
(1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.
(2) Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu verteilen.
(3) Die von der Lehrerin bzw. vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schülerinnen und Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.
(4) Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass die Schülerin bzw. der Schüler wegen einer körperlichen Beeinträchtigung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.
(5) Die Leistungsfeststellungen haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.
(6) Die Feststellung der Leistungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler ist in den Unterricht so einzubauen, dass auch die übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse daraus Nutzen ziehen können.
(7) Leistungsfeststellungen sind während des Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten für einzelne Schülerinnen und Schüler dürfen auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden.
(8) An den letzten drei Unterrichtstagen vor einer Klassenkonferenz zwecks Beratung über die Leistungsbeurteilung (§ 38 Abs. 6 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes) ist die Durchführung einer Leistungsfeststellung nur mit Zustimmung der Schulleitung zulässig. Die Schulleitung darf diese Zustimmung nur dann erteilen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Diese Bestimmung findet auf die Berufsschulen keine Anwendung.
(1) Der Leistungsfeststellung zum Zwecke der Leistungsbeurteilung dienen:
1. | die Feststellung der Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler im Unterricht; | |||||||||
2. | mündliche Leistungsfeststellungen | |||||||||
a) | mündliche Prüfungen, | |||||||||
b) | mündliche Übungen; | |||||||||
3. | schriftliche Leistungsfeststellungen | |||||||||
a) | Schularbeiten, | |||||||||
b) | schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate); | |||||||||
4. | praktische Leistungsfeststellungen; | |||||||||
5. | Leistungsvorlagen. |
(2) Die Einbeziehung praktischer Arbeitsformen (z. B. die Arbeit am Computer oder projektorientierte Arbeit) in mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen ist zulässig. Bei praktischen Leistungsfeststellungen ist die Einbeziehung mündlicher, schriftlicher und praktischer Arbeitsformen zulässig.
(3) Die Formen der schriftlichen Leistungsfeststellung (Schularbeit, schriftliche Überprüfung) dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.
(5) Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4 sind die in Abs. 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Feststellungen mit zu berücksichtigen.
(1) Die Feststellung der Mitarbeit der Schülerin bzw. des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen. Sie erfasst:
1. | in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche und praktische Leistungen, | |||||||||
2. | Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen, | |||||||||
3. | Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe, | |||||||||
4. | Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten, | |||||||||
5. | Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden, | |||||||||
6. | die Durchführung von Arbeiten und sonstigen Tätigkeiten praktischer Art. |
(2) Bei der Mitarbeit sind sowohl in Alleinarbeit als auch in Gruppen- und Partnerarbeit erbrachte Leistungen zu berücksichtigen.
(3) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.
(4) Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, als dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.
(1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an eine bestimmte Schülerin bzw. einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die der Schülerin bzw. dem Schüler die Möglichkeit bieten, Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
(2) Auf Wunsch der Schülerin bzw. des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in Bewegung und Sport) einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.
(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind der Schülerin bzw. dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekannt zu geben.
(4) Die mündliche Prüfung einer Schülerin bzw. eines Schülers darf höchstens fünfzehn Minuten dauern.
(5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.
(6) Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, dass über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden darf, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden darf.
(7) Die Bestimmungen des Absatzes 6 sind bei Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen nicht anzuwenden.
(8) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.
(9) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinander folgende schulfreie Tage folgenden Tag durchgeführt werden. Ferner dürfen Schülerinnen und Schüler, die an einer mehrtägigen Schulveranstaltung teilgenommen haben, an dem auf diese Veranstaltungen unmittelbar folgenden Tag mündlich nicht geprüft werden. Dies gilt nicht, wenn sich die Schülerin bzw. der Schüler zu der mündlichen Prüfung freiwillig meldet.
(10) Mündliche Prüfungen sind im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport unzulässig.
(1) Mündliche Übungen bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich der Schülerin bzw. des Schülers durch die Schülerin bzw. den Schüler (wie Referate, Redeübungen und dergleichen).
(2) Das Thema der mündlichen Übung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen.
(3) Mündliche Übungen dürfen nur während der Unterrichtszeit abgehalten werden.
(4) Die mündliche Übung einer Schülerin bzw. eines Schülers soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
(1) Schularbeiten sind im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zwecke der Leistungsfeststellung.
(2) Die Anzahl der Schularbeiten, deren Dauer und gegebenenfalls auch deren Aufteilung im Unterrichtsjahr werden durch den Lehrplan festgelegt.
(3) Die Arbeitsformen der Schularbeiten haben jeweils die für die Schulstufe im Lehrstoff des betreffenden Lehrplanes vorgesehenen schriftlichen oder graphischen Arbeiten zu erfassen.
(4) Bei den Schularbeiten sind mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen zu stellen. Dies gilt nicht, sofern wesentliche fachliche Gründe dagegen sprechen, wie insbesondere in der Unterrichtssprache.
(5) Die bei einer Schularbeit zu prüfenden Lehrstoffgebiete sind den Schülerinnen und Schülern mindestens eine Woche vor der Schularbeit, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen mindestens zwei Unterrichtstage vor der Schularbeit, bekannt zu geben. Für Schularbeiten in der Unterrichtssprache und der Lebenden Fremdsprache gilt dies nur, wenn besondere Arbeitsformen oder besondere Stoffkenntnisse dies erforderlich machen. Andere behandelte Lehrstoffgebiete dürfen nur dann Gegenstand einer Schularbeit sein, wenn sie für die Beherrschung der Bildungs- und Lehraufgaben der in der betreffenden Schularbeit behandelten Lehrstoffgebiete Voraussetzung sind. Der in den letzten beiden Unterrichtsstunden des betreffenden Unterrichtsgegenstandes vor einer Schularbeit, in Berufsschulen am letzten Unterrichtstag vor einer Schularbeit, behandelte neue Lehrstoff darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein.
(6) Die Termine aller Schularbeiten jedes Unterrichtsgegenstandes sind von der betreffenden Lehrerin bzw. vom betreffenden Lehrer mit Zustimmung der Schulleitung im ersten Semester bis spätestens vier Wochen, im zweiten Semester bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters, in lehrgangs- bzw. saisonmäßig geführten Schulstufen jedoch innerhalb der ersten Woche des Unterrichtes im betreffenden Unterrichtsjahr festzulegen und sodann unverzüglich den Schülerinnen und Schülern nachweislich bekannt zu geben. Die Termine der Schularbeiten sind im Klassenbuch zu vermerken. Eine Änderung des festgelegten Termines darf dann nur mehr mit Zustimmung der Schulleitung erfolgen; eine solche Änderung ist ebenfalls den Schülerinnen und Schülern nachweislich bekannt zu geben und im Klassenbuch zu vermerken.
(7) Die Schulleitung hat die Zustimmung zu den Terminen der Schularbeiten nach Abs. 6 zu verweigern, wenn
1. | Schularbeiten an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag, | |||||||||
2. | für eine Schülerin bzw. einen Schüler pro Schultag mehr als eine Schularbeit oder in einer Woche mehr als zwei Schularbeiten | |||||||||
vorgesehen sind. |
(8) Aufgabenstellungen und Texte für die Schularbeit sind jeder Schülerin bzw. jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache Themenstellungen (z. B. Aufsatzthemen) und Aufgabenstellungen, bei denen eine schriftliche Vorlage nicht möglich ist.
(9) Eine Schülerin bzw. ein Schüler hat eine versäumte Schularbeit nachzuholen.
(10) Die Schularbeiten sind den Schülerinnen und Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. In begründeten Fällen kann die Schulleitung eine Fristerstreckung um höchstens eine Woche bewilligen. Vor der neuerlichen Abgabe der von den Schülerinnen und Schülern zu verbessernden Arbeiten an die Lehrerin bzw. den Lehrer ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben. Dies gilt nicht, wenn die Wohnorte der Erziehungsberechtigten einerseits und der Schülerin bzw. des Schülers andererseits getrennt sind oder die Schülerin bzw. der Schüler eigenberechtigt ist.
(11) Wenn die Leistungen von mehr als die Hälfte der Schülerinnen und Schüler bei einer Schularbeit mit “Nicht genügend” zu beurteilen sind, so ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der die Schülerin bzw. der Schüler die bessere Leistung erbracht hat. Die Wiederholung der Schularbeit ist innerhalb von zwei Wochen, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb einer Woche, nach Rückgabe der Schularbeit durch die Lehrerin bzw. den Lehrer durchzuführen; diese Frist verlängert sich um die in diese Frist fallenden unmittelbar aufeinander folgenden schulfreien Tage. Der Termin der neuerlichen Schularbeit ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden Schularbeit bekannt zu geben und im Klassenbuch zu vermerken.
(1) Schriftliche Überprüfungen umfassen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet. Folgende Formen sind zulässig:
1. | Tests, | |||||||||
2. | Diktate in der Unterrichtssprache, in der lebenden Fremdsprache, in Maschinschreiben und in (computergestützter) Textverarbeitung. |
(2) Die schriftlichen Überprüfungen sind der Schülerin bzw. dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche, bekannt zu geben.
(3) Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung darf 25 Minuten nicht überschreiten.
(4) Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen darf in jedem Unterrichtsgegenstand in lehrgangs- bzw. saisonmäßig geführten Schulstufen mit weniger als 18 Unterrichtswochen höchstens 50 Minuten im Unterrichtsjahr, ansonsten höchstens 75 Minuten je Semester betragen.
(5) Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden.
(6) An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung stattfinden. An Berufsschulen dürfen jedoch zwei schriftliche Leistungsfeststellungen an einem Schultag durchgeführt werden.
(7) Der Tag der Durchführung einer schriftlichen Überprüfung ist von der Lehrerin bzw. vom Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes spätestens am Tag der Durchführung im Klassenbuch zu vermerken.
(8) Die Aufgabenstellungen nach Abs. 1 Z 1 sind jeder Schülerin bzw. jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen.
(9) Die schriftlichen Überprüfungen sind den Schülerinnen und Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben. Dies gilt nicht, wenn die Wohnorte der Erziehungsberechtigten einerseits und der Schülerin bzw. des Schülers andererseits getrennt sind oder die Schülerin bzw. der Schüler eigenberechtigt ist.
(10) Schriftliche Überprüfungen sind im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport unzulässig.
(11) Tests sind in Unterrichtsgegenständen, in denen mehr als eine Schularbeit je Semester vorgesehen ist, unzulässig. An Berufsschulen sind Tests in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchgeführt werden, unzulässig.
(12) § 8 Abs. 11 ist sinngemäß anzuwenden. Ist die Wiederholung einer schriftlichen Überprüfung aus inhaltlichen Gründen nicht möglich, gilt sie als Informationsfeststellung (§ 2 Abs. 2) und ist als Grundlage für die Leistungsbeurteilung nicht heranzuziehen.
(1) Praktische Leistungsfeststellungen sind
1. | Leistungsfeststellungen, denen die im Unterricht geübten Fertigkeiten sowie das Ergebnis der lehrplanmäßig vorgesehenen Arbeiten und sonstigen praktischen Tätigkeiten zugrunde gelegt werden, und | |||||||||
2. | spezielle praktische Prüfungen. |
(2) Spezielle praktische Prüfungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Feststellung der Mitarbeit der Schülerin bzw. des Schülers im Unterricht für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe nicht ausreicht. Überdies hat die Schülerin bzw. der Schüler das Recht, in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit in jedem Semester eine praktische Prüfung auf Verlangen abzulegen; der gewünschte Prüfungstermin ist der prüfenden Lehrerin bzw. dem prüfenden Lehrer mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben; dem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.
(3) Für die praktischen Leistungsfeststellungen darf häusliche Arbeit nicht herangezogen werden.
(4) Bei der Durchführung praktischer Leistungsfeststellungen sind die Grundsätze des pädagogischen Ertrages und der Sparsamkeit zu beachten.
(5) Auf Fehler, die während einer praktischen Leistungsfeststellung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist nach Möglichkeit sogleich hinzuweisen.
(6) Praktische Leistungsfeststellungen in einem Übungsbereich dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn der Schülerin bzw. dem Schüler angemessene Gelegenheit zur Übung in diesem Übungsbereich geboten wurde.
(1) Leistungsvorlagen sind Leistungsüberprüfungen aus schriftlichen, grafischen und mündlichen Präsentationen und Dokumentationen unter Berücksichtigung der Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler im Rahmen eines Projektes. Sie entstehen als Einzel-, Partner- oder Gruppenarbeit im Rahmen von Unterrichtsvorbereitungen, innerhalb des Unterrichtsgeschehens oder als Nachbereitung. Die Leistungsvorlagen sind von der Lehrkraft zu kontrollieren und auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Sie sind in Art und Umfang geeignet, auch Außenstehenden den Lernfortschritt und die Bildungshöhe zu dokumentieren und sichtbar zu machen.
(2) Leistungsvorlagen zum Zweck der Leistungsbeurteilung sind am Ende des Projektes im Rahmen einer Präsentation vor der Klasse darzustellen. Dazu sind auch andere Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer einzuladen. Über Wunsch der Schülerinnen und Schüler dürfen auch Erziehungs- und Ausbildungsberechtigte an dieser Präsentation teilnehmen. Der Termin einer derartigen Präsentation ist den Schülerinnen und Schülern zwei Wochen vorher bekannt zu geben.
(3) Bei der Durchführung dieser Form der Leistungsfeststellung sind die Grundsätze des pädagogischen Ertrages und der Angemessenheit besonders zu beachten.
(1) Die Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat die Lehrerin bzw. der Lehrer durch die im § 4 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Die Lehrerin bzw. der Lehrer hat die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben.
(3) Bei schriftlichen Leistungsfeststellungen ist der Schülerin bzw. dem Schüler die Beurteilung spätestens bei der Rückgabe der Arbeit, bei mündlichen Leistungsfeststellungen ist der Schülerin bzw. dem Schüler die Beurteilung spätestens am Ende der Unterrichtsstunde, in der diese Leistungsfeststellung stattfindet und bei praktischen Leistungsfeststellungen ist der Schülerin bzw. dem Schüler die Beurteilung am nächsten Unterrichtstag, an dem der betreffende Unterrichtsgegenstand wieder unterrichtet wird, bekannt zu geben. Die für die Beurteilung maßgeblichen Vorzüge und Mängel der Leistung sind der Schülerin bzw. dem Schüler mit der Beurteilung bekannt zu geben, ohne sie bzw. ihn jedoch zu entmutigen oder ihre bzw. seine Selbstachtung zu beeinträchtigen.
(4) Eine Information über den Leistungsstand der Schülerin bzw. des Schülers hat auf Wunsch der Schülerin bzw. des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten zu erfolgen.
(5) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. Wenn infolge vorgetäuschter Leistungen die Beurteilung einer Schülerin bzw. eines Schülers für das erste oder zweite Semester, in lehrgangs- bzw. saisonmäßig geführten Schulstufen für die gesamte Schulstufe in einem Unterrichtsgegenstand nicht möglich ist, hat die Lehrerin bzw. der Lehrer eine Prüfung über den Lehrstoff dieses Semesters durchzuführen, von der die Schülerin bzw. der Schüler eine Woche vorher, in lehrgangs- bzw. saisonmäßig geführten Schulstufen spätestens zwei Unterrichtstage vorher, zu verständigen ist. Versäumt die Schülerin bzw. der Schüler eine solche Prüfung am Ende des ersten Semesters, so hat sie bzw. er diese Prüfung über den Lehrstoff des ersten Semesters im Laufe des zweiten Semesters abzulegen; sie bzw. er gilt bis zur Ablegung dieser Prüfung als “nicht beurteilt”, auch wenn eine solche Prüfung aus Termingründen nicht mehr angesetzt werden kann. Versäumt die Schülerin bzw. der Schüler diese Prüfung über das erste Semester auch im zweiten Semester oder entzieht sich die Schülerin bzw. der Schüler einer solchen Prüfung am Ende des zweiten Semesters, so ist sie bzw. er in diesem Unterrichtsgegenstand nicht zu beurteilen, sofern nicht § 38 Abs. 2 oder 3 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes in Betracht kommt. Schularbeiten, die zufolge einer vorgetäuschten Leistung nicht beurteilt werden, sind wie versäumte Schularbeiten (§ 8 Abs. 9) zu behandeln. Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich die Schülerin bzw. der Schüler bedienen könnte, sind ihm abzunehmen und nach durchgeführter Leistungsfeststellung zurückzugeben.
(6) Das Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(7) Die äußere Form der Arbeit ist nur in den im § 13 geregelten Fällen bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen.
(8) Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen der Schülerin bzw. des Schülers haben die Beurteilung auch dann nicht zu beeinflussen, wenn sie von der Meinung der Lehrerin bzw. des Lehrers abweichen.
(9) Schülerinnen und Schüler, bei denen hinsichtlich der Grundlage der Leistungsbeurteilung § 3 Abs. 4 anzuwenden ist, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Beeinträchtigung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(10) Bei der Beurteilung der Leistungen einer Schülerin bzw. eines Schülers im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport sind mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten der Schülerin bzw. des Schülers zu berücksichtigen.
(11) Wenn der Unterricht in Unterrichtsgegenständen von mehreren Lehrerinnen und Lehrern zu erteilen ist, ist die Leistungsbeurteilung einvernehmlich festzulegen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat die Schulleitung zu entscheiden.
Die äußere Form der Arbeit ist als ein wesentlicher Bestandteil der Leistung bei der Leistungsbeurteilung in jenen Unterrichtsgegenständen mit zu berücksichtigen, bei denen Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes und der Eigenart der dafür in Frage kommenden Unterrichtsgegenstände und Stoffgebiete zu erbringen sind, ohne dass dieser Nachweis in mündlicher oder schriftlicher Form erbracht werden kann; ferner beim Anfertigen von Schriftstücken in einer durch besondere Vorschriften geregelten Form (z. B. Maschinschreiben, Schriftverkehr, Buchhaltung, Datenverarbeitung).
(1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
- | Sehr gut (1), | |||||||||
- | Gut (2), | |||||||||
- | Befriedigend (3), | |||||||||
- | Genügend (4), | |||||||||
- | Nicht genügend (5). |
(2) Mit “Sehr gut” sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerin bzw. der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung ihres bzw. seines Wissens und Könnens auf für sie bzw. ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(3) Mit “Gut” sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerin bzw. der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für sie bzw. ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(4) Mit “Befriedigend” sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerin bzw. der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
(5) Mit “Genügend” sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerin bzw. der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
(6) Mit “Nicht genügend” sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerin bzw. der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit “Genügend” erfüllt.
(1) Die Rechtschreibung ist bei schriftlichen Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes und unter Zugrundelegung der aktuellen deutschen Rechtschreibung zu beurteilen.
(2) Für die Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen sind nur die im § 14 Abs. 1 angeführten Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden und in Worten einzusetzen. Zusätze zu diesen Noten sind, soweit es sich nicht um Zusätze nach § 12 Abs. 3 letzter Satz handelt, unzulässig.
(3) Identische Rechtschreibfehler und Formenfehler (ausgenommen in Rechnen bzw. Mathematik) sind in derselben schriftlichen Leistungsfeststellung grundsätzlich nur einmal zu werten; wenn diese Fehler jedoch im Rahmen einer Aufgabe oder Teilaufgabe, die ausschließlich auf die Überprüfung der Beherrschung der betreffenden sprachlichen Erscheinung abzielt, mehrmals vorkommen, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden. Folgefehler sind nicht zu werten. Tritt in einer Schularbeit aus Rechnen bzw. Mathematik derselbe Denkfehler in einer Aufgabe mehrmals auf, so ist dieser Denkfehler nur einmal zu werten. Dies gilt sinngemäß auch für sachliche Fehler in einer Schularbeit aus anderen Unterrichtsgegenständen.
(4) Falls von der Schülerin bzw. vom Schüler bei einer schriftlichen Leistungsfeststellung statt der gestellten Aufgabe anderes bearbeitet wurde, ist zu prüfen, ob im Sinne der Definition der Beurteilungsstufen gemäß § 14 noch von einer Leistung betreffend die gestellten Anforderungen gesprochen werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass die Arbeit die gesamte Themenstellung verfehlt.
(1) Für die Beurteilung von Schularbeiten sind folgende fachliche Aspekte maßgebend:
1. | im Unterrichtsgegenstand Deutsch | |||||||||
a) | Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung Beobachtungsfähigkeit, Gedankenrichtigkeit, Sachlichkeit, Themenbehandlung, Aufbau und Ordnung zu berücksichtigen sind, | |||||||||
b) | Ausdruck, | |||||||||
c) | Sprachrichtigkeit, | |||||||||
d) | Schreibrichtigkeit; | |||||||||
2. | im Unterrichtsgegenstand Lebende Fremdsprache | |||||||||
a) | idiomatische Ausdrucksweise, | |||||||||
b) | grammatische Korrektheit, | |||||||||
c) | Wortschatz, | |||||||||
d) | Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung sachliche Richtigkeit, Abfolge der Gedanken, Aufbau, angeführte Tatsachen und Überlegungen zu berücksichtigen sind, | |||||||||
e) | Schreibrichtigkeit, | |||||||||
f) | Angemessenheit des Ausdruckes und Stil, | |||||||||
g) | Einhaltung besonderer Formvorschriften; | |||||||||
3. | im Unterrichtsgegenstand Rechnen bzw. Mathematik | |||||||||
a) | gedankliche Richtigkeit, | |||||||||
b) | sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit, | |||||||||
c) | Genauigkeit; | |||||||||
4. | in anderen Unterrichtsgegenständen | |||||||||
a) | gedankliche Richtigkeit, | |||||||||
b) | sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit, | |||||||||
c) | Genauigkeit, | |||||||||
d) | Ordnung und Übersichtlichkeit der Darstellung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der sprachlichen Genauigkeit. |
(2) Diese fachlichen Aspekte sind unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung und den Umfang der Schularbeit zu berücksichtigen.
(1) Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis nur
1. | in Berufsschulen in der ersten und zweiten Schulstufe und | |||||||||
2. | in schulpflichtersetzenden Fachschulen im Modul 1 zu erfolgen. |
(2) Für die Beurteilung des Verhaltens in der Schule bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
- | Sehr zufriedenstellend, | |||||||||
- | Zufriedenstellend, | |||||||||
- | Wenig zufriedenstellend, | |||||||||
- | Nicht zufriedenstellend. |
(3) Durch die Noten für das Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit ihr bzw. sein persönliches Verhalten und ihre bzw. seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Die durch die Beurteilung des Verhaltens zu beurteilenden Pflichten der Schülerin bzw. des Schülers umfassen insbesondere die im § 46 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes genannten Pflichten. Die Beurteilung des Verhaltens der Schülerin bzw. des Schülers hat besonders auch der Selbstkontrolle und Selbstkritik der Schülerin bzw. des Schülers zu dienen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen der Schülerin bzw. des Schülers, das Alter und das Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.
Den Beurteilungen der Leistungen einer Schülerin bzw. eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat die Lehrerin bzw. der Lehrer alle von der Schülerin bzw. vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(1) Feststellungs- und Nachtragsprüfungen (§ 38 Abs. 2 und 3 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes) müssen nach Maßgabe des Lehrplanes bestehen
1. | aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder | |||||||||
2. | aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder | |||||||||
3. | aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder | |||||||||
4. | aus einer praktischen Teilprüfung allein oder | |||||||||
5. | aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung. |
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung abzulegen.
(4) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, die Dauer einer mündlichen Teilprüfung höchstens 15 Minuten zu betragen. Für die praktische Teilprüfung ist die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist der Schülerin bzw. dem Schüler spätestens eine Woche vor dem Tag der Feststellungs- bzw. Nachtragsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Beginn erfolgen.
(6) Am Tage einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist die Schülerin bzw. der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.
(7) Die im Laufe des betreffenden Unterrichtsjahres beurteilten Leistungen sind in die nunmehr festzusetzende Beurteilung der Feststellungs- und Nachtragsprüfung einzubeziehen.
(8) Für die Beurteilung einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist § 14 anzuwenden.
(9) Einer Schülerin bzw. einem Schüler, die bzw. der am Antreten zu einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in lehrgangs- bzw. saisonmäßig geführten Schulstufen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
(10) Fällt der Prüfungstermin in das folgende Unterrichtsjahr, so ist die Schülerin bzw. der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die sie bzw. er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben auf die Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.
(11) Die Wiederholung einer Feststellungsprüfung ist nicht zulässig. Auf Antrag der Schülerin bzw. des Schülers ist diese bzw. dieser zu einer einmaligen Wiederholung der Nachtragsprüfung innerhalb von zwei Wochen zuzulassen; die Abs. 1 bis 9 finden Anwendung.
(1) Wiederholungsprüfungen (§ 41 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes) müssen nach Maßgabe des Lehrplanes bestehen
1. | aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder | |||||||||
2. | aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder | |||||||||
3. | aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung. |
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung, spätestens am folgenden Tag abzulegen.
(4) Die Wiederholungsprüfung hat zu bestehen
1. | aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchzuführen sind; | |||||||||
2. | aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen praktische Leistungsfeststellungen durchzuführen sind, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 6 Abs. 10 nicht unzulässig ist; | |||||||||
3. | aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen, wobei einleitend eine kurze schriftliche oder graphische Aufgabenstellung zulässig ist. |
(5) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, die Dauer einer mündlichen Teilprüfung 15 bis 30 Minuten zu betragen. Für die praktische Teilprüfung ist die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist den Schülerinnen und Schülern spätestens eine Woche vor dem Tag der Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Termin erfolgen.
(7) Am Tage einer Wiederholungsprüfung ist die Schülerin bzw. der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Wiederholungsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.
(8) Bei der Beurteilung der Wiederholungsprüfung ist § 14 anzuwenden; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit “Nicht genügend” soweit einzubeziehen, dass sie die Entscheidung, dass die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, dass jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit “Befriedigend” festgelegt werden kann.
(9) Einer Schülerin bzw. einem Schüler, die bzw. der am Antreten zu einer Wiederholungsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr fallenden 30. November, in lehrgangs- bzw. saisonmäßig geführten Schulstufen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
(10) Fällt der Prüfungstermin in das auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgende Unterrichtsjahr, so ist die Schülerin bzw. der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die sie bzw. er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkungen.
(11) Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der ganzen Schulstufe zu beziehen.
(12) Die Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
(1) Die Formulare für die auszustellenden Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen (§ 40 Abs. 1 bis 6 und 8 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes) sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 bis 4 zu gestalten.
(2) Insoweit Zeugnisformulare für bestimmte Schularten, Organisationsformen oder Fachrichtungen hergestellt werden, können jene Textstellen der Anlagen 2 bis 4 entfallen, die für die betreffende Schulart, Organisationsform bzw. Fachrichtung nicht in Betracht kommen.
(3) In dem für die Bezeichnung der Schule und des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.
(4) In dem für die Bezeichnung der Pflicht- und Freigegenstände vorgesehenen Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände in der Reihenfolge ihrer Nennung in der in Betracht kommenden Stundentafel anzuführen; schulautonom festgelegte Lehrinhalte sind zu kennzeichnen (z. B. in einer Klammer oder Fußnote). Ferner ist in diesem Zusammenhang die Teilnahme an etwaigen lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen oder Projektwochen bzw. einem Unterricht in Kursform zu vermerken. Bei Gesamtbeurteilungen, die sich aus mehreren Einzelbeurteilungen zusammensetzen, sind die Einzelbeurteilungen anzuführen (z. B. in einer Fußnote).
(5) Die Beurteilung der Leistungen sowie die Beurteilung des Verhaltens in der Schule sind in Worten zu schreiben.
(6) Sofern ein Pflicht- oder Freigegenstand besucht wurde, jedoch nicht beurteilt werden konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk “nicht beurteilt” aufzunehmen.
(7) Die in den §§ 22 und 23 vorgesehenen Zeugnisvermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach den Unterschriften gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen. Vermerke können auf den Zeugnisformularen vorgedruckt werden, sind jedoch in diesem Fall bei Nichtzutreffen zu streichen.
(8) Freie Stellen der Zeugnisformulare in dem für die Leistungsbeurteilung, für Teilnahmevermerke und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum sind durchzustreichen.
(9) Für die Zeugnisformulare - ausgenommen die Schulbesuchsbestätigungen - ist ein hellgrauer Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, dass nachträgliches unbefugtes Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.
(10) Anstelle von Zeugnisformularen können dieser Verordnung entsprechende automationsunterstützte Ausfertigungen unter Verwendung von Papier mit hellgrauem Unterdruck gemäß Anlage 1 hergestellt werden.
(1) In das Jahreszeugnis (Anlage 2) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
1. | wenn die Schülerin bzw. der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 40 Abs. 2 lit.g des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat: | |||||||||
“Sie/Er hat gemäß § 40 Abs. 2 lit.g des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes die ...... Klasse (...... Schulstufe) mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.”; | ||||||||||
2. | wenn die Schülerin bzw. der Schüler gemäß § 42 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist: | |||||||||
“Sie/Er ist gemäß § 42 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die ...... Klasse (...... Schulstufe) berechtigt.”; | ||||||||||
3. | wenn die Schülerin bzw. der Schüler aufgrund der Beurteilung über die zuletzt besuchte Schulstufe im abgelaufenen Schuljahr zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt wäre, die Berechtigung jedoch gemäß § 43 Abs. 2 letzter Satz des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes gegeben ist: | |||||||||
“Sie/Er ist gemäß § 41 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 letzter Satz des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die ...... Klasse (…….. Schulstufe) berechtigt.“; | ||||||||||
4. | wenn die Schülerin bzw. der Schüler gemäß § 42 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist: | |||||||||
“Sie/Er ist gemäß § 42 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die ...... Klasse (...... Schulstufe) nicht berechtigt.”; | ||||||||||
5. | wenn die Schülerin bzw. der Schüler gemäß § 43 Abs. 1 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen: | |||||||||
“Sie/Er ist gemäß § 43 Abs. 1 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes berechtigt, die ...... Klasse (...... Schulstufe) zu wiederholen”; | ||||||||||
6. | wenn die Schülerin bzw. der Schüler gemäß § 43 Abs. 2 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen: | |||||||||
“Sie/Er ist gemäß § 43 Abs. 2 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes berechtigt, die ...... Klasse (...... Schulstufe) zu wiederholen. Eine nochmalige freiwillige Wiederholung ist nicht zulässig.”; | ||||||||||
7. | wenn die Schülerin bzw. der Schüler gemäß § 41 Abs. 1 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist: | |||||||||
“Sie/Er ist gemäß § 41 Abs. 1 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/den Pflichtgegenständen ........................... berechtigt.”; | ||||||||||
8. | wenn die Schülerin bzw. der Schüler gemäß § 41 Abs. 3 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen abzulegen: | |||||||||
“Sie/Er ist gemäß § 41 Abs. 3 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem Freigegenstand/den Freigegenständen ............................. berechtigt.”; | ||||||||||
9. | wenn die Schülerin bzw. der Schüler die gemäß § 44 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet (§ 45 Abs. 2 lit.d des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes): | |||||||||
“Sie/Er hat mit Ende dieses Unterrichtsjahres infolge Überschreitens der gemäß § 44 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zulässigen Höchstdauer gemäß § 45 Abs. 2 lit.d des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.”; | ||||||||||
10. | bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl.Nr. 76/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006: | |||||||||
“Sie/Er hat die allgemeine Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl.Nr. 76/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006, mit Ende des Schuljahres 20../.. beendet.”; | ||||||||||
11. | wenn es sich um das Jahreszeugnis bzw. Jahres- und Abschlusszeugnis einer Fachschule handelt, durch deren Besuch die Schülerin bzw. der Schüler die landwirtschaftliche Berufsschulpflicht gemäß § 5 Abs. 3 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes erfüllt hat: | |||||||||
“Sie/Er hat die landwirtschaftliche Berufsschulpflicht gemäß § 5 Abs. 3 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes mit Ende des Schuljahres 20../.. erfüllt.”; | ||||||||||
12. | wenn die Beurteilung der Schülerin bzw. des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand gemäß § 30 Abs. 3 oder 4 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes nicht möglich war: | |||||||||
“Sie/Er wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand ....................... gemäß § 30 Abs. 3 / Abs. 4 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes befreit.”; | ||||||||||
13. | wenn sich die Schülerin bzw. der Schüler einer Fachschule gemäß § 45 Abs. 2 lit.a des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes vom Schulbesuch abgemeldet hat: | |||||||||
“Sie/Er hat sich gemäß § 45 Abs. 2 lit.a des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes vom Schulbesuch abgemeldet”; | ||||||||||
14. | wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Berufsschule handelt, die Schülerin bzw. der Schüler das Lehrverhältnis beendet hat und sie bzw. er die Berufsschule nicht freiwillig weiterbesucht (§ 45 Abs. 2 lit.b des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes): | |||||||||
“Sie/Er hat mit ..................... auf Grund der Beendigung der landwirtschaftlichen Schulpflicht gemäß § 45 Abs. 2 lit.b des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.”; | ||||||||||
15. | wenn die Schülerin bzw. der Schüler einer Fachschule der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 48 Abs. 7 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes binnen einwöchiger Frist nicht nachgekommen ist (§ 45 Abs. 2 lit.c des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes): | |||||||||
“Sie/Er hat mit ..................... infolge Nichtrechtfertigung des Fernbleibens von der Schule gemäß § 45 Abs. 2 lit.c des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.”; | ||||||||||
16. | beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlussbescheides gemäß § 52 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes (§ 45 Abs. 2 lit.e des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes): | |||||||||
“Sie/Er hat gemäß § 45 Abs. 2 lit.e des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes auf Grund des rechtskräftigen Ausschlussbescheides mit ..................... aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.”; | ||||||||||
17. | wenn die Schülerin bzw. der Schüler an einer Berufsschule im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 19a bzw. § 19b der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 (LFBAO 1991), LGBl. 5030, unterrichtet wurde: | |||||||||
“Sie/Er wurde im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß § 19a bzw. § 19b der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 (LFBAO 1991), LGBl. 5030, unterrichtet.”. |
(2) Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken.
(3) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 40 Abs. 4 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor das Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Unterrichtsgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:
“Sie/Er wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus ....................... bis spätestens ......................... zugelassen.” |
(4) Der gemäß § 41 Abs. 2 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes aufzunehmende Vermerk ist von der Schulleitung der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie der betreffenden Fachprüferin bzw. dem betreffenden Fachprüfer unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen.
Es ist folgender Wortlaut zu verwenden: | ||||||||||
“Sie/Er hat im Hinblick auf den Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem .....................gegenstand ............................. /den ........................gegenständen gemäß § 41 Abs. 2 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes mit der Beurteilung ............................. abgelegt.” |
(5) Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen kann im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel oder in anderer geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbestimmung vermerkt werden.
(1) Das Abschlusszeugnis ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden. Dies gilt bei schulpflichtersetzenden Fachschulen auch für die zweite Schulstufe des Moduls 1.
(2) In das Abschlusszeugnis der Fachschule sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vormerke aufzunehmen:
1. | Die Darstellung des Bildungsganges der Schülerin bzw. des Schülers: | |||||||||
a) | “Sie/Er hat bisher folgende Schulen besucht:”; daran sind alle besuchten Schularten (Organisationsformen bzw. Fachrichtungen) unter Angabe des Zeitraumes, in dem die Schülerin bzw. der Schüler die betreffenden Schulen besucht hat, anzuführen; | |||||||||
b) | “Sie/Er hat die lehrplanmäßig vorgesehene Pflichtpraxis in der Zeit von ................... bis .................... zurückgelegt”. | |||||||||
2. | Zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen auf Grund von Bestimmungen des Gewerbe- und Berufsausbildungsrechtes. Hiebei ist die Rechtsvorschrift zu zitieren, auf Grund deren diese Berechtigungen bestehen. Die Berechtigungen können durch den Hinweis auf die betreffende Rechtsvorschrift allgemein umschrieben oder auch unter Nennung der Berufe und des Ausmaßes der Berechtigung einzeln angeführt werden. |
(3) Im Abschlusszeugnis ist nach Möglichkeit die Stundentafel der besuchten Schulart (Organisationsform bzw. Fachrichtung) wiederzugegeben. Diese Darstellung kann auch nach der Fertigung auf dem Zeugnisformular angebracht werden.
Für die gemäß § 40 Abs. 8 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes auszustellende Schulbesuchsbestätigung (Anlage 4) ist hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke § 22 Abs. 1 anzuwenden.
Nach Besuch eines Vorbereitungslehrganges oder Förderlehrganges ist eine Lehrgangsbestätigung mit Beurteilungen auszustellen.
Es haben zu enthalten:
1. | Stammblätter der Schülerinnen und Schüler: alle für die Ausstellung von Zeugnissen gemäß § 40 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes notwendigen Daten sowie die Noten der Schulnachrichten und der Jahreszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und Verfügungen; | |||||||||
2. | Klassenbücher: die Namen der Lehrerinnen bzw. Lehrer und die von ihnen unterrichteten Gegenstände, die Namen der Schülerinnen und Schüler der Klasse, das Terminverzeichnis der schriftlichen Leistungsfeststellungen, das Übersichtsverzeichnis über durchgeführte Schulveranstaltungen sowie die Unterrichtsgegenstände eines jeden Schultages, den durchgenommenen Lehrstoff, die verwendeten Lehrmittel, die fehlenden Schülerinnen und Schüler, besondere Vorkommnisse und die Unterschrift der jeweiligen Lehrerin bzw. des jeweiligen Lehrers; | |||||||||
3. | Prüfungsprotokolle: die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission bzw. der Prüferin oder des Prüfers, die Daten der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die getroffenen Entscheidungen und Verfügungen sowie die Unterschriften der Prüfungsvorsitzenden bzw. des Prüfungsvorsitzenden und der Prüferinnen und Prüfer. |
(1) Es sind aufzubewahren:
1. | Stammblätter der Schülerinnen und Schüler oder diese ersetzende Aufzeichnungen siebzig Jahre nach der letzten Eintragung; | |||||||||
2. | Kopien von Jahreszeugnissen und Abschlusszeugnissen siebzig Jahre nach der Ausstellung; | |||||||||
3. | Protokolle über Prüfungen gemäß § 5 Abs. 5 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes siebzig Jahre nach Abschluss der Prüfung; | |||||||||
4. | Klassenbücher fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres; | |||||||||
5. | Protokolle über Prüfungen gemäß §§ 21, §§ 24 bis 26, § 38 Abs. 2 bis 4, § 40a und § 41 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes drei Jahre nach abgelegter Prüfung; | |||||||||
6. | Protokolle über Lehrerkonferenzen und Protokolle des Schulgemeinschaftsausschusses fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres; | |||||||||
7. | Befreiungen von der Internatspflicht für die Dauer des Schulbesuches; | |||||||||
8. | amtsärztliche Zeugnisse gemäß § 21 Abs. 1 lit. c des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes für die Dauer des Schulbesuches; | |||||||||
9. | Schularbeiten und schriftliche Überprüfungen ein Jahr nach Ende des betreffenden Schuljahres. |
(2) Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Abs. 1 genannter Aufzeichnungen enthält, gilt die jeweils längste Aufbewahrungsfrist.
Die Aufzeichnungen von land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, die aufgelassen werden, sind von der Schulbehörde zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen, sofern diese nicht eine andere Schule mit der Aufbewahrung beauftragt.
Verordnung über die Leistungsbeurteilung der Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und die Gestaltung der Zeugnisformulare
StF: LGBl. 5025/4-0
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 5. Juni 2007 aufgrund der §§ 35, 36, 38 bis 41, 72 und 94 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025–8, verordnet: