§ 9 NÖ LLZ Schriftliche Überprüfungen

NÖ LLZ - NÖ Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungs- und Zeugnisformularverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Schriftliche Überprüfungen umfassen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet. Folgende Formen sind zulässig:

1.

Tests,

2.

Diktate in der Unterrichtssprache, in der lebenden Fremdsprache, in Maschinschreiben und in (computergestützter) Textverarbeitung.

(2) Die schriftlichen Überprüfungen sind der Schülerin bzw. dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche, bekannt zu geben.

(3) Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung darf 25 Minuten nicht überschreiten.

(4) Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen darf in jedem Unterrichtsgegenstand in lehrgangs- bzw. saisonmäßig geführten Schulstufen mit weniger als 18 Unterrichtswochen höchstens 50 Minuten im Unterrichtsjahr, ansonsten höchstens 75 Minuten je Semester betragen.

(5) Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden.

(6) An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung stattfinden. An Berufsschulen dürfen jedoch zwei schriftliche Leistungsfeststellungen an einem Schultag durchgeführt werden.

(7) Der Tag der Durchführung einer schriftlichen Überprüfung ist von der Lehrerin bzw. vom Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes spätestens am Tag der Durchführung im Klassenbuch zu vermerken.

(8) Die Aufgabenstellungen nach Abs. 1 Z 1 sind jeder Schülerin bzw. jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen.

(9) Die schriftlichen Überprüfungen sind den Schülerinnen und Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben. Dies gilt nicht, wenn die Wohnorte der Erziehungsberechtigten einerseits und der Schülerin bzw. des Schülers andererseits getrennt sind oder die Schülerin bzw. der Schüler eigenberechtigt ist.

(10) Schriftliche Überprüfungen sind im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport unzulässig.

(11) Tests sind in Unterrichtsgegenständen, in denen mehr als eine Schularbeit je Semester vorgesehen ist, unzulässig. An Berufsschulen sind Tests in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchgeführt werden, unzulässig.

(12) § 8 Abs. 11 ist sinngemäß anzuwenden. Ist die Wiederholung einer schriftlichen Überprüfung aus inhaltlichen Gründen nicht möglich, gilt sie als Informationsfeststellung (§ 2 Abs. 2) und ist als Grundlage für die Leistungsbeurteilung nicht heranzuziehen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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