(1) Die Feststellung der Mitarbeit der Schülerin bzw. des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen. Sie erfasst:
1. | in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche und praktische Leistungen, | |||||||||
2. | Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen, | |||||||||
3. | Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe, | |||||||||
4. | Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten, | |||||||||
5. | Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden, | |||||||||
6. | die Durchführung von Arbeiten und sonstigen Tätigkeiten praktischer Art. |
(2) Bei der Mitarbeit sind sowohl in Alleinarbeit als auch in Gruppen- und Partnerarbeit erbrachte Leistungen zu berücksichtigen.
(3) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.
(4) Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, als dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.
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