(1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.
(2) Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu verteilen.
(3) Die von der Lehrerin bzw. vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schülerinnen und Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.
(4) Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass die Schülerin bzw. der Schüler wegen einer körperlichen Beeinträchtigung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.
(5) Die Leistungsfeststellungen haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.
(6) Die Feststellung der Leistungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler ist in den Unterricht so einzubauen, dass auch die übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse daraus Nutzen ziehen können.
(7) Leistungsfeststellungen sind während des Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten für einzelne Schülerinnen und Schüler dürfen auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden.
(8) An den letzten drei Unterrichtstagen vor einer Klassenkonferenz zwecks Beratung über die Leistungsbeurteilung (§ 38 Abs. 6 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes) ist die Durchführung einer Leistungsfeststellung nur mit Zustimmung der Schulleitung zulässig. Die Schulleitung darf diese Zustimmung nur dann erteilen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Diese Bestimmung findet auf die Berufsschulen keine Anwendung.
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