(1) Feststellungs- und Nachtragsprüfungen (§ 38 Abs. 2 und 3 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes) müssen nach Maßgabe des Lehrplanes bestehen
1. | aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder | |||||||||
2. | aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder | |||||||||
3. | aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder | |||||||||
4. | aus einer praktischen Teilprüfung allein oder | |||||||||
5. | aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung. |
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung abzulegen.
(4) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, die Dauer einer mündlichen Teilprüfung höchstens 15 Minuten zu betragen. Für die praktische Teilprüfung ist die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist der Schülerin bzw. dem Schüler spätestens eine Woche vor dem Tag der Feststellungs- bzw. Nachtragsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Beginn erfolgen.
(6) Am Tage einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist die Schülerin bzw. der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.
(7) Die im Laufe des betreffenden Unterrichtsjahres beurteilten Leistungen sind in die nunmehr festzusetzende Beurteilung der Feststellungs- und Nachtragsprüfung einzubeziehen.
(8) Für die Beurteilung einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist § 14 anzuwenden.
(9) Einer Schülerin bzw. einem Schüler, die bzw. der am Antreten zu einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in lehrgangs- bzw. saisonmäßig geführten Schulstufen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
(10) Fällt der Prüfungstermin in das folgende Unterrichtsjahr, so ist die Schülerin bzw. der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die sie bzw. er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben auf die Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.
(11) Die Wiederholung einer Feststellungsprüfung ist nicht zulässig. Auf Antrag der Schülerin bzw. des Schülers ist diese bzw. dieser zu einer einmaligen Wiederholung der Nachtragsprüfung innerhalb von zwei Wochen zuzulassen; die Abs. 1 bis 9 finden Anwendung.
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