§ 14 NÖ LLZ Beurteilungsstufen (Noten)

NÖ LLZ - NÖ Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungs- und Zeugnisformularverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):

-

Sehr gut (1),

-

Gut (2),

-

Befriedigend (3),

-

Genügend (4),

-

Nicht genügend (5).

(2) Mit “Sehr gut” sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerin bzw. der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung ihres bzw. seines Wissens und Könnens auf für sie bzw. ihn neuartige Aufgaben zeigt.

(3) Mit “Gut” sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerin bzw. der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für sie bzw. ihn neuartige Aufgaben zeigt.

(4) Mit “Befriedigend” sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerin bzw. der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.

(5) Mit “Genügend” sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerin bzw. der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

(6) Mit “Nicht genügend” sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerin bzw. der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit “Genügend” erfüllt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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