(1) Praktische Leistungsfeststellungen sind
1. | Leistungsfeststellungen, denen die im Unterricht geübten Fertigkeiten sowie das Ergebnis der lehrplanmäßig vorgesehenen Arbeiten und sonstigen praktischen Tätigkeiten zugrunde gelegt werden, und | |||||||||
2. | spezielle praktische Prüfungen. |
(2) Spezielle praktische Prüfungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Feststellung der Mitarbeit der Schülerin bzw. des Schülers im Unterricht für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe nicht ausreicht. Überdies hat die Schülerin bzw. der Schüler das Recht, in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit in jedem Semester eine praktische Prüfung auf Verlangen abzulegen; der gewünschte Prüfungstermin ist der prüfenden Lehrerin bzw. dem prüfenden Lehrer mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben; dem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.
(3) Für die praktischen Leistungsfeststellungen darf häusliche Arbeit nicht herangezogen werden.
(4) Bei der Durchführung praktischer Leistungsfeststellungen sind die Grundsätze des pädagogischen Ertrages und der Sparsamkeit zu beachten.
(5) Auf Fehler, die während einer praktischen Leistungsfeststellung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist nach Möglichkeit sogleich hinzuweisen.
(6) Praktische Leistungsfeststellungen in einem Übungsbereich dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn der Schülerin bzw. dem Schüler angemessene Gelegenheit zur Übung in diesem Übungsbereich geboten wurde.
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