(1) Die Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat die Lehrerin bzw. der Lehrer durch die im § 4 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Die Lehrerin bzw. der Lehrer hat die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben.
(3) Bei schriftlichen Leistungsfeststellungen ist der Schülerin bzw. dem Schüler die Beurteilung spätestens bei der Rückgabe der Arbeit, bei mündlichen Leistungsfeststellungen ist der Schülerin bzw. dem Schüler die Beurteilung spätestens am Ende der Unterrichtsstunde, in der diese Leistungsfeststellung stattfindet und bei praktischen Leistungsfeststellungen ist der Schülerin bzw. dem Schüler die Beurteilung am nächsten Unterrichtstag, an dem der betreffende Unterrichtsgegenstand wieder unterrichtet wird, bekannt zu geben. Die für die Beurteilung maßgeblichen Vorzüge und Mängel der Leistung sind der Schülerin bzw. dem Schüler mit der Beurteilung bekannt zu geben, ohne sie bzw. ihn jedoch zu entmutigen oder ihre bzw. seine Selbstachtung zu beeinträchtigen.
(4) Eine Information über den Leistungsstand der Schülerin bzw. des Schülers hat auf Wunsch der Schülerin bzw. des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten zu erfolgen.
(5) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. Wenn infolge vorgetäuschter Leistungen die Beurteilung einer Schülerin bzw. eines Schülers für das erste oder zweite Semester, in lehrgangs- bzw. saisonmäßig geführten Schulstufen für die gesamte Schulstufe in einem Unterrichtsgegenstand nicht möglich ist, hat die Lehrerin bzw. der Lehrer eine Prüfung über den Lehrstoff dieses Semesters durchzuführen, von der die Schülerin bzw. der Schüler eine Woche vorher, in lehrgangs- bzw. saisonmäßig geführten Schulstufen spätestens zwei Unterrichtstage vorher, zu verständigen ist. Versäumt die Schülerin bzw. der Schüler eine solche Prüfung am Ende des ersten Semesters, so hat sie bzw. er diese Prüfung über den Lehrstoff des ersten Semesters im Laufe des zweiten Semesters abzulegen; sie bzw. er gilt bis zur Ablegung dieser Prüfung als “nicht beurteilt”, auch wenn eine solche Prüfung aus Termingründen nicht mehr angesetzt werden kann. Versäumt die Schülerin bzw. der Schüler diese Prüfung über das erste Semester auch im zweiten Semester oder entzieht sich die Schülerin bzw. der Schüler einer solchen Prüfung am Ende des zweiten Semesters, so ist sie bzw. er in diesem Unterrichtsgegenstand nicht zu beurteilen, sofern nicht § 38 Abs. 2 oder 3 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes in Betracht kommt. Schularbeiten, die zufolge einer vorgetäuschten Leistung nicht beurteilt werden, sind wie versäumte Schularbeiten (§ 8 Abs. 9) zu behandeln. Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich die Schülerin bzw. der Schüler bedienen könnte, sind ihm abzunehmen und nach durchgeführter Leistungsfeststellung zurückzugeben.
(6) Das Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(7) Die äußere Form der Arbeit ist nur in den im § 13 geregelten Fällen bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen.
(8) Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen der Schülerin bzw. des Schülers haben die Beurteilung auch dann nicht zu beeinflussen, wenn sie von der Meinung der Lehrerin bzw. des Lehrers abweichen.
(9) Schülerinnen und Schüler, bei denen hinsichtlich der Grundlage der Leistungsbeurteilung § 3 Abs. 4 anzuwenden ist, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Beeinträchtigung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(10) Bei der Beurteilung der Leistungen einer Schülerin bzw. eines Schülers im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport sind mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten der Schülerin bzw. des Schülers zu berücksichtigen.
(11) Wenn der Unterricht in Unterrichtsgegenständen von mehreren Lehrerinnen und Lehrern zu erteilen ist, ist die Leistungsbeurteilung einvernehmlich festzulegen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat die Schulleitung zu entscheiden.
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