(1) Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis nur
1. | in Berufsschulen in der ersten und zweiten Schulstufe und | |||||||||
2. | in schulpflichtersetzenden Fachschulen im Modul 1 zu erfolgen. |
(2) Für die Beurteilung des Verhaltens in der Schule bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
- | Sehr zufriedenstellend, | |||||||||
- | Zufriedenstellend, | |||||||||
- | Wenig zufriedenstellend, | |||||||||
- | Nicht zufriedenstellend. |
(3) Durch die Noten für das Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit ihr bzw. sein persönliches Verhalten und ihre bzw. seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Die durch die Beurteilung des Verhaltens zu beurteilenden Pflichten der Schülerin bzw. des Schülers umfassen insbesondere die im § 46 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes genannten Pflichten. Die Beurteilung des Verhaltens der Schülerin bzw. des Schülers hat besonders auch der Selbstkontrolle und Selbstkritik der Schülerin bzw. des Schülers zu dienen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen der Schülerin bzw. des Schülers, das Alter und das Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.
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