(1) Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Feststellungen der Leistungen der Schülerinnen und Schüler, die der Lehrerin bzw. dem Lehrer nur zur Information darüber dienen, auf welchen Teilgebieten die Schülerinnen und Schüler die Lehrziele erreicht haben und auf welchen noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist (Informationsfeststellungen), sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.
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