§ 7 NÖ LLZ Mündliche Übungen

NÖ LLZ - NÖ Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungs- und Zeugnisformularverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Mündliche Übungen bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich der Schülerin bzw. des Schülers durch die Schülerin bzw. den Schüler (wie Referate, Redeübungen und dergleichen).

(2) Das Thema der mündlichen Übung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen.

(3) Mündliche Übungen dürfen nur während der Unterrichtszeit abgehalten werden.

(4) Die mündliche Übung einer Schülerin bzw. eines Schülers soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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