(1) Wiederholungsprüfungen (§ 41 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes) müssen nach Maßgabe des Lehrplanes bestehen
1. | aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder | |||||||||
2. | aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder | |||||||||
3. | aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung. |
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung, spätestens am folgenden Tag abzulegen.
(4) Die Wiederholungsprüfung hat zu bestehen
1. | aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchzuführen sind; | |||||||||
2. | aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen praktische Leistungsfeststellungen durchzuführen sind, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 6 Abs. 10 nicht unzulässig ist; | |||||||||
3. | aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen, wobei einleitend eine kurze schriftliche oder graphische Aufgabenstellung zulässig ist. |
(5) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, die Dauer einer mündlichen Teilprüfung 15 bis 30 Minuten zu betragen. Für die praktische Teilprüfung ist die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist den Schülerinnen und Schülern spätestens eine Woche vor dem Tag der Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Termin erfolgen.
(7) Am Tage einer Wiederholungsprüfung ist die Schülerin bzw. der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Wiederholungsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.
(8) Bei der Beurteilung der Wiederholungsprüfung ist § 14 anzuwenden; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit “Nicht genügend” soweit einzubeziehen, dass sie die Entscheidung, dass die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, dass jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit “Befriedigend” festgelegt werden kann.
(9) Einer Schülerin bzw. einem Schüler, die bzw. der am Antreten zu einer Wiederholungsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr fallenden 30. November, in lehrgangs- bzw. saisonmäßig geführten Schulstufen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
(10) Fällt der Prüfungstermin in das auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgende Unterrichtsjahr, so ist die Schülerin bzw. der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die sie bzw. er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkungen.
(11) Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der ganzen Schulstufe zu beziehen.
(12) Die Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
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