(1) Der Leistungsfeststellung zum Zwecke der Leistungsbeurteilung dienen:
1. | die Feststellung der Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler im Unterricht; | |||||||||
2. | mündliche Leistungsfeststellungen | |||||||||
a) | mündliche Prüfungen, | |||||||||
b) | mündliche Übungen; | |||||||||
3. | schriftliche Leistungsfeststellungen | |||||||||
a) | Schularbeiten, | |||||||||
b) | schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate); | |||||||||
4. | praktische Leistungsfeststellungen; | |||||||||
5. | Leistungsvorlagen. |
(2) Die Einbeziehung praktischer Arbeitsformen (z. B. die Arbeit am Computer oder projektorientierte Arbeit) in mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen ist zulässig. Bei praktischen Leistungsfeststellungen ist die Einbeziehung mündlicher, schriftlicher und praktischer Arbeitsformen zulässig.
(3) Die Formen der schriftlichen Leistungsfeststellung (Schularbeit, schriftliche Überprüfung) dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.
(5) Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4 sind die in Abs. 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Feststellungen mit zu berücksichtigen.
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