Diese Verordnung regelt für öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete landwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 2 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes:
1. | Feststellung und Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler; | |||||||||
2. | Gestaltung der Zeugnisformulare; | |||||||||
3. | Inhalt und Aufbewahrungsfristen der zu führenden Aufzeichnungen. |
0 Kommentare zu § 1 NÖ LLZ