§ 26 NÖ LLZ Notwendige Inhalte

NÖ LLZ - NÖ Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungs- und Zeugnisformularverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Es haben zu enthalten:

1.

Stammblätter der Schülerinnen und Schüler: alle für die Ausstellung von Zeugnissen gemäß § 40 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes notwendigen Daten sowie die Noten der Schulnachrichten und der Jahreszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und Verfügungen;

2.

Klassenbücher: die Namen der Lehrerinnen bzw. Lehrer und die von ihnen unterrichteten Gegenstände, die Namen der Schülerinnen und Schüler der Klasse, das Terminverzeichnis der schriftlichen Leistungsfeststellungen, das Übersichtsverzeichnis über durchgeführte Schulveranstaltungen sowie die Unterrichtsgegenstände eines jeden Schultages, den durchgenommenen Lehrstoff, die verwendeten Lehrmittel, die fehlenden Schülerinnen und Schüler, besondere Vorkommnisse und die Unterschrift der jeweiligen Lehrerin bzw. des jeweiligen Lehrers;

3.

Prüfungsprotokolle: die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission bzw. der Prüferin oder des Prüfers, die Daten der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die getroffenen Entscheidungen und Verfügungen sowie die Unterschriften der Prüfungsvorsitzenden bzw. des Prüfungsvorsitzenden und der Prüferinnen und Prüfer.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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