(1) Leistungsvorlagen sind Leistungsüberprüfungen aus schriftlichen, grafischen und mündlichen Präsentationen und Dokumentationen unter Berücksichtigung der Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler im Rahmen eines Projektes. Sie entstehen als Einzel-, Partner- oder Gruppenarbeit im Rahmen von Unterrichtsvorbereitungen, innerhalb des Unterrichtsgeschehens oder als Nachbereitung. Die Leistungsvorlagen sind von der Lehrkraft zu kontrollieren und auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Sie sind in Art und Umfang geeignet, auch Außenstehenden den Lernfortschritt und die Bildungshöhe zu dokumentieren und sichtbar zu machen.
(2) Leistungsvorlagen zum Zweck der Leistungsbeurteilung sind am Ende des Projektes im Rahmen einer Präsentation vor der Klasse darzustellen. Dazu sind auch andere Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer einzuladen. Über Wunsch der Schülerinnen und Schüler dürfen auch Erziehungs- und Ausbildungsberechtigte an dieser Präsentation teilnehmen. Der Termin einer derartigen Präsentation ist den Schülerinnen und Schülern zwei Wochen vorher bekannt zu geben.
(3) Bei der Durchführung dieser Form der Leistungsfeststellung sind die Grundsätze des pädagogischen Ertrages und der Angemessenheit besonders zu beachten.
0 Kommentare zu § 11 NÖ LLZ