(1) Es sind aufzubewahren:
1. | Stammblätter der Schülerinnen und Schüler oder diese ersetzende Aufzeichnungen siebzig Jahre nach der letzten Eintragung; | |||||||||
2. | Kopien von Jahreszeugnissen und Abschlusszeugnissen siebzig Jahre nach der Ausstellung; | |||||||||
3. | Protokolle über Prüfungen gemäß § 5 Abs. 5 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes siebzig Jahre nach Abschluss der Prüfung; | |||||||||
4. | Klassenbücher fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres; | |||||||||
5. | Protokolle über Prüfungen gemäß §§ 21, §§ 24 bis 26, § 38 Abs. 2 bis 4, § 40a und § 41 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes drei Jahre nach abgelegter Prüfung; | |||||||||
6. | Protokolle über Lehrerkonferenzen und Protokolle des Schulgemeinschaftsausschusses fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres; | |||||||||
7. | Befreiungen von der Internatspflicht für die Dauer des Schulbesuches; | |||||||||
8. | amtsärztliche Zeugnisse gemäß § 21 Abs. 1 lit. c des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes für die Dauer des Schulbesuches; | |||||||||
9. | Schularbeiten und schriftliche Überprüfungen ein Jahr nach Ende des betreffenden Schuljahres. |
(2) Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Abs. 1 genannter Aufzeichnungen enthält, gilt die jeweils längste Aufbewahrungsfrist.
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