§ 27 NÖ LLZ Aufbewahrungsfristen

NÖ LLZ - NÖ Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungs- und Zeugnisformularverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Es sind aufzubewahren:

1.

Stammblätter der Schülerinnen und Schüler oder diese ersetzende Aufzeichnungen siebzig Jahre nach der letzten Eintragung;

2.

Kopien von Jahreszeugnissen und Abschlusszeugnissen siebzig Jahre nach der Ausstellung;

3.

Protokolle über Prüfungen gemäß § 5 Abs. 5 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes siebzig Jahre nach Abschluss der Prüfung;

4.

Klassenbücher fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;

5.

Protokolle über Prüfungen gemäß §§ 21, §§ 24 bis 26, § 38 Abs. 2 bis 4, § 40a und § 41 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes drei Jahre nach abgelegter Prüfung;

6.

Protokolle über Lehrerkonferenzen und Protokolle des Schulgemeinschaftsausschusses fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;

7.

Befreiungen von der Internatspflicht für die Dauer des Schulbesuches;

8.

amtsärztliche Zeugnisse gemäß § 21 Abs. 1 lit. c des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes für die Dauer des Schulbesuches;

9.

Schularbeiten und schriftliche Überprüfungen ein Jahr nach Ende des betreffenden Schuljahres.

(2) Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Abs. 1 genannter Aufzeichnungen enthält, gilt die jeweils längste Aufbewahrungsfrist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 NÖ LLZ


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 NÖ LLZ selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 NÖ LLZ


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 NÖ LLZ


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 NÖ LLZ eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 26 NÖ LLZ
§ 28 NÖ LLZ