§ 24 NÖ LLZ Schulbesuchsbestätigung

NÖ LLZ - NÖ Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungs- und Zeugnisformularverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Für die gemäß § 40 Abs. 8 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes auszustellende Schulbesuchsbestätigung (Anlage 4) ist hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke § 22 Abs. 1 anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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