Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Für die gemäß § 40 Abs. 8 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes auszustellende Schulbesuchsbestätigung (Anlage 4) ist hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke § 22 Abs. 1 anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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