§ 131 NÖ LBDG

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Den Bediensteten gebührt für Fahrten vom Wohnort zum Dienstort, Telearbeitsplatz, Sammelplatz oder Einsatzort und zurück ein täglicher Fahrtkostenzuschuss für eine Wegstrecke von mehr als 13 Kilometern; an Tagen mit dienstlich veranlasster Vermehrung solcher Fahrten gebührt der Fahrtkostenzuschuss im entsprechenden Ausmaß. Weiters gebührt für Fahrten von einem Telearbeitsplatz zum Dienstort und retour ein Fahrtkostenzuschuss.

(2) Für die Ermittlung der Wegstrecke findet § 101 Abs. 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass das jeweilige Ortszentrum des Wohnortes sowie des Dienstortes (für Wien: das Bezirkszentrum) zu berücksichtigen ist. Bei Bediensteten, die glaubhaft machen, dass sie eine größere Wegstrecke zurückzulegen haben, weil die Wohnung oder die Dienststelle mehr als zwei Kilometer vom jeweiligen Ortszentrum entfernt ist, ist diese Entfernung bei der Berechnung zu berücksichtigen.

(3) Bediensteten, deren Wohnort und Dienstort in Wien liegt, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss für tägliche Fahrten.

(4) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt unter Berücksichtigung eines täglichen Eigenanteiles von 13 Kilometern:

Wegstrecke

gem. Abs. 2

Täglicher

Fahrtkosten-

zuschuss

Wegstrecke

gem. Abs. 2

Täglicher Fahrtkosten- Zuschuss

Kilometer

Euro

Kilometer

Euro

1

0,1552

37

3,1508

2

0,3104

38

3,1852

3

0,4595

39

3,2117

4

0,6062

40

3,2461

5

0,7348

41

3,2725

6

0,8659

42

3,2974

7

0,9954

43

3,3231

8

1,1164

44

3,3489

9

1,2372

45

3,3669

10

1,3496

46

3,3927

11

1,4550

47

3,4106

12

1,5664

48

3,4278

13

1,6625

49

3,4449

14

1,7569

50

3,4621

15

1,8519

51

3,4793

16

1,9385

52

3,4964

17

2,0261

53

3,5058

18

2,1117

54

3,5230

19

2,1898

55

3,5316

20

2,2678

56

3,5487

21

2,3373

57

3,5573

22

2,4066

58

3,5666

23

2,4753

59

3,5744

24

2,5362

60

3,5830

25

2,5971

61

3,5932

26

2,6580

62

3,6011

27

2,7084

63-64

3,6095

28

2,7702

65-67

3,6174

29

2,8131

68-70

3,6267

30

2,8653

71-73

3,6352

31

2,9083

74-76

3,6431

32

2,9597

77-79

3,6533

33

2,9948

80-82

3,6609

34

3,0385

83-84

3,6695

35

3,0728

ab 85

pro km 0,0438

36

3,1148

(5) Der tägliche Fahrtkostenzuschuss gemäß Abs. 4 ändert sich um den Prozentsatz, um den sich die Höhe des Kilometergeldes gemäß § 101 Abs. 3 ändert. Änderungen des täglichen Fahrtkostenzuschusses werden mit dem auf die Änderung des Kilometergeldes folgenden Monatsersten, oder wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.

(6) Bei Bediensteten mit Wohnungen in mehreren Orten wird der Fahrtkostenzuschuss von jenem Wohnort berechnet, der der Dienststelle am nächsten liegt.

(7) Bei Bediensteten, deren Wohnung sich weder in Niederösterreich noch in Wien befindet, wird der Fahrtkostenzuschuss nur für Fahrten in Niederösterreich und Wien berechnet; dies gilt nicht für die Erreichung von Dienststellen, die höchstens zehn Kilometer von der Grenze Niederösterreichs zu anderen Bundesländern außer Wien entfernt liegen, wobei der Fahrtkostenzuschuss für höchstens zehn Kilometer einer außerhalb Niederösterreichs und Wiens zurückgelegten Strecke gebührt.

Stand vor dem 16.08.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.08.2021

(1) Den Bediensteten gebührt für Fahrten vom Wohnort zum Dienstort, Telearbeitsplatz, Sammelplatz oder Einsatzort und zurück ein täglicher Fahrtkostenzuschuss für eine Wegstrecke von mehr als 13 Kilometern; an Tagen mit dienstlich veranlasster Vermehrung solcher Fahrten gebührt der Fahrtkostenzuschuss im entsprechenden Ausmaß. Weiters gebührt für Fahrten von einem Telearbeitsplatz zum Dienstort und retour ein Fahrtkostenzuschuss.

(2) Für die Ermittlung der Wegstrecke findet § 101 Abs. 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass das jeweilige Ortszentrum des Wohnortes sowie des Dienstortes (für Wien: das Bezirkszentrum) zu berücksichtigen ist. Bei Bediensteten, die glaubhaft machen, dass sie eine größere Wegstrecke zurückzulegen haben, weil die Wohnung oder die Dienststelle mehr als zwei Kilometer vom jeweiligen Ortszentrum entfernt ist, ist diese Entfernung bei der Berechnung zu berücksichtigen.

(3) Bediensteten, deren Wohnort und Dienstort in Wien liegt, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss für tägliche Fahrten.

(4) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt unter Berücksichtigung eines täglichen Eigenanteiles von 13 Kilometern:

Wegstrecke

gem. Abs. 2

Täglicher

Fahrtkosten-

zuschuss

Wegstrecke

gem. Abs. 2

Täglicher Fahrtkosten- Zuschuss

Kilometer

Euro

Kilometer

Euro

1

0,1552

37

3,1508

2

0,3104

38

3,1852

3

0,4595

39

3,2117

4

0,6062

40

3,2461

5

0,7348

41

3,2725

6

0,8659

42

3,2974

7

0,9954

43

3,3231

8

1,1164

44

3,3489

9

1,2372

45

3,3669

10

1,3496

46

3,3927

11

1,4550

47

3,4106

12

1,5664

48

3,4278

13

1,6625

49

3,4449

14

1,7569

50

3,4621

15

1,8519

51

3,4793

16

1,9385

52

3,4964

17

2,0261

53

3,5058

18

2,1117

54

3,5230

19

2,1898

55

3,5316

20

2,2678

56

3,5487

21

2,3373

57

3,5573

22

2,4066

58

3,5666

23

2,4753

59

3,5744

24

2,5362

60

3,5830

25

2,5971

61

3,5932

26

2,6580

62

3,6011

27

2,7084

63-64

3,6095

28

2,7702

65-67

3,6174

29

2,8131

68-70

3,6267

30

2,8653

71-73

3,6352

31

2,9083

74-76

3,6431

32

2,9597

77-79

3,6533

33

2,9948

80-82

3,6609

34

3,0385

83-84

3,6695

35

3,0728

ab 85

pro km 0,0438

36

3,1148

(5) Der tägliche Fahrtkostenzuschuss gemäß Abs. 4 ändert sich um den Prozentsatz, um den sich die Höhe des Kilometergeldes gemäß § 101 Abs. 3 ändert. Änderungen des täglichen Fahrtkostenzuschusses werden mit dem auf die Änderung des Kilometergeldes folgenden Monatsersten, oder wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.

(6) Bei Bediensteten mit Wohnungen in mehreren Orten wird der Fahrtkostenzuschuss von jenem Wohnort berechnet, der der Dienststelle am nächsten liegt.

(7) Bei Bediensteten, deren Wohnung sich weder in Niederösterreich noch in Wien befindet, wird der Fahrtkostenzuschuss nur für Fahrten in Niederösterreich und Wien berechnet; dies gilt nicht für die Erreichung von Dienststellen, die höchstens zehn Kilometer von der Grenze Niederösterreichs zu anderen Bundesländern außer Wien entfernt liegen, wobei der Fahrtkostenzuschuss für höchstens zehn Kilometer einer außerhalb Niederösterreichs und Wiens zurückgelegten Strecke gebührt.

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