(1) Die Kosten für Erziehungshilfen und Hilfen für junge Erwachsene gemäß § 42 sind von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind.
(2) Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch rückwirkend für drei Jahre soweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der Erziehungshilfen oder Hilfen für junge Erwachsene dazu imstande gewesen sind.
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