§ 53b NÖ KJHG Kinderpartizipation

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDen in Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen lebenden Kindern und Jugendlichen ist die Bildung einer Einrichtungsvertretung zu ermöglichen. Dazu haben die Kinder und Jugendlichen in den einzelnen Einrichtungen je einen Gruppensprecher oder eine Gruppensprecherin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen. Die Mitglieder der Einrichtungsvertretung haben sich regelmäßig zu versammeln.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Organisation und Arbeitsweise der Einrichtungsvertretung festlegen.
In Kraft seit 08.11.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53b NÖ KJHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53b NÖ KJHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53b NÖ KJHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53b NÖ KJHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53b NÖ KJHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 53a NÖ KJHG
§ 54 NÖ KJHG