§ 53a NÖ KJHG

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Träger von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben diese regelmäßig wiederkehrend dahingehend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Eignungsfeststellungsbescheid entsprechen. Sofern im Eignungsfeststellungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, ist eine Selbstüberprüfung alle zwei Jahre durchzuführen. Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen, der eine vollständige Dokumentation der Prüfung anzuschließen ist. Aus der Dokumentation müssen insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung hervorgehen. Diese Dokumentation bildet einen notwendigen Bestandteil der Prüfbescheinigung.

(2) Die wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs.1 sind jedenfalls

1.

vom Träger der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung oder

2.

von sonstigen geeigneten und fachkundigen Personen und

3.

hinsichtlich der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Sicherung des Fortbetriebs jedenfalls von einer befugten Steuerberaterin bzw. von einem befugten Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer oder einer gleichermaßen geeigneten und befugten Person

durchzuführen.

(3) Die Prüfbescheinigung ist der Landesregierung vom Träger der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung nach der durchgeführten Selbstüberprüfung binnen 4 Wochen zu übermitteln und ist, sofern im Eignungsfeststellungsbescheid nicht anderes bestimmt ist, bis zum Vorliegen der nächsten Prüfbescheinigung aufzubewahren.

(4) Werden im Rahmen der Prüfung Mängel oder Abweichungen vom Eignungsfeststellungsbescheid festgestellt, hat die Prüfbescheinigung entsprechende Vorschläge samt angemessenen Fristen für die Behebung der Mängel oder für die Beseitigung der Abweichungen zu enthalten. Die Prüfbescheinigung hat in einem solchen Fall eine Darstellung der getroffenen und zu treffenden Maßnahmen zu enthalten.

(5) Gemäß Abs. 4 angezeigte Mängel oder Abweichungen vom Eignungsfeststellungsbescheid, für die in der Prüfbescheinigung Vorschläge zur Behebung der Mängel oder zur Beseitigung der Abweichungen vom Eignungsfeststellungsbescheid innerhalb einer angemessenen Frist enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 82. Dies gilt unter der Maßgabe, dass die Voraussetzungen für Maßnahmen im Sinne des § 53 Abs. 4 oder 5 nicht vorliegen und dass die Behebung der Mängel oder die Beseitigung der Abweichungen innerhalb einer von der Landesregierung gesetzten, angemessenen Frist nachgewiesen werden.

In Kraft seit 25.01.2022 bis 31.12.9999
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