(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung festgestellt wurde, unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat sich in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich zu überzeugen, ob die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen den Erfordernissen weiterhin entsprechen.
(2) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat den Aufsichtsorganen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten sowie den erforderlichen Einblick in die Dokumentation zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen.
(2a) Ergibt sich nach der Eignungsfeststellung, dass die fachgerechte Besorgung der Kinder- und Jugendhilfe trotz Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend gesichert ist, so kann die Landesregierung andere oder zusätzliche erforderlichen Auflagen, nach dem Stand der in Betracht kommenden Wissenschaften, vorschreiben.
(3) Liegen Missstände vor, die eine fachgerechte Besorgung der übernommenen Leistung(en) gefährden, so hat die Landesregierung mittels Verfahrensanordnung vorzuschreiben, dass diese Missstände innerhalb angemessener Frist behoben werden müssen.
(4) Werden die im Sinne des Abs. 3 beanstandeten Missstände nicht fristgerecht behoben, darf die Landesregierung, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, mit Bescheid weitere Maßnahmen setzen, so insbesondere die Feststellung, dass die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung nicht mehr vorliegt (Widerruf der Eignungsfeststellung).
Eine Verlegung der in der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung betreuten Kinder und Jugendlichen hat im Zusammenwirken mit dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erfolgen.
(5) Sind die Missstände so gravierend, dass eine Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht, so darf die Landesregierung nicht mehr mit Verfahrensanordnung gemäß Abs. 3 vorgehen, sondern hat die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 4 sogleich mit Bescheid anzuordnen und bei Gefahr im Verzug sofort oder unter Berücksichtigung des Kindeswohls sobald als möglich zu vollziehen. Beschwerden gegen Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
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