§ 52a NÖ KJHG Erlöschen der Eignungsfeststellung

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Bei Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 3 und dadurch bewirkter Nichtbelegung der Einrichtung für die Dauer von zumindest 12 Monaten tritt der Eignungsfeststellungsbescheid außer Kraft.Bei Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen gemäß Paragraph 51, Absatz 3 und dadurch bewirkter Nichtbelegung der Einrichtung für die Dauer von zumindest 12 Monaten tritt der Eignungsfeststellungsbescheid außer Kraft.

In Kraft seit 08.11.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 52a NÖ KJHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52a NÖ KJHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 52a NÖ KJHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 52a NÖ KJHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 52a NÖ KJHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 52 NÖ KJHG
§ 53 NÖ KJHG