§ 11 NÖ KJHEV Gruppengröße

NÖ KJHEV - NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsFür Wohnformen im Sinne des § 2 gelten folgende Gruppengrößen:Für Wohnformen im Sinne des Paragraph 2, gelten folgende Gruppengrößen:
    1. 1.Ziffer einsSozialpädagogisch-inklusive Wohnformen: max. 9 minderjährige Personen je Gruppe;
    2. 2.Ziffer 2Familienähnliche Wohnformen: max. 5 minderjährige Personen;
    3. 3.Ziffer 3Krisenzentren: max. 9 minderjährige Personen je Gruppe;
    4. 4.Ziffer 4Mutter-/Kind-Einrichtungen: max. 9 minderjährige Mütter je Gruppe;
    5. 5.Ziffer 5Therapeutische Kleinwohnformen: max. 6 minderjährige Personen je Gruppe;
    6. 6.Ziffer 6Intensivpädagogische Kleinwohnformen: max. 3 minderjährige Personen je Gruppe.
    7. 7.Ziffer 7Sonstige bedarfsdeckende Wohnformen (Bedarfseinrichtungen): die Gruppengröße hat sich nach dem konkreten Betreuungsbedarf zu richten und ist im Einzelfall zur Sicherung des Kindeswohles von der Behörde mit Bescheid festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Eine kurzfristige Überschreitung der im Rahmen der behördlichen Eignungsfeststellung bewilligten Gruppengröße und Altersgruppe ist nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn die Sicherung des Kindeswohles dies erfordert.
  3. (3)Absatz 3Eine Überschreitung gemäß Abs. 2 ist für Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 ohne Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde zur Sicherung des Kindeswohles bis zu vier Wochen zulässig, sofern die ÜberschreitungEine Überschreitung gemäß Absatz 2, ist für Wohnformen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ohne Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde zur Sicherung des Kindeswohles bis zu vier Wochen zulässig, sofern die Überschreitung
    1. 1.Ziffer einsaus fachlichen Gesichtspunkten vertretbar ist,
    2. 2.Ziffer 2der Überbrückung dient, um ein erforderliches längerfristiges Betreuungsverhältnis begründen zu können und

             3.       höchstens vier Wochen dauert.

  4. (4)Absatz 4Bei Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 handelt es sich um bestimmte Einrichtungsformen gemäß § 55 Abs. 3 NÖ KJHG und sind Überschreitungen der im Rahmen der behördlichen Eignungsfeststellung bewilligten Gruppengröße und Altersgruppe mit Bescheid festzulegen.Bei Wohnformen gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 handelt es sich um bestimmte Einrichtungsformen gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NÖ KJHG und sind Überschreitungen der im Rahmen der behördlichen Eignungsfeststellung bewilligten Gruppengröße und Altersgruppe mit Bescheid festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Die Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 werden koedukativ geführt. In fachlich begründeten Ausnahmefällen kann davon mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde abgewichen werden.Die Wohnformen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 werden koedukativ geführt. In fachlich begründeten Ausnahmefällen kann davon mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde abgewichen werden.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 NÖ KJHEV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 NÖ KJHEV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 NÖ KJHEV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 NÖ KJHEV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 NÖ KJHEV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 NÖ KJHEV
§ 12 NÖ KJHEV