§ 11 NÖ KJHEV Gruppengröße

NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Wohnformen im Sinne des § 2 gelten folgende Gruppengrößen:Für Wohnformen im Sinne des Paragraph 2, gelten folgende Gruppengrößen:
    1. 1.Ziffer einsSozialpädagogisch-inklusive Wohnformen: max. 9 minderjährige Personen je Gruppe;
    2. 2.Ziffer 2Familienähnliche Wohnformen: max. 5 minderjährige Personen;
    3. 3.Ziffer 3Krisenzentren: max. 9 minderjährige Personen je Gruppe;
    4. 4.Ziffer 4Mutter-/Kind-Einrichtungen: max. 9 minderjährige Mütter je Gruppe;
    5. 5.Ziffer 5Therapeutische Kleinwohnformen: max. 6 minderjährige Personen je Gruppe;
    6. 6.Ziffer 6Intensivpädagogische Kleinwohnformen: max. 3 minderjährige Personen je Gruppe.
    7. 7.Ziffer 7Sonstige bedarfsdeckende Wohnformen (Bedarfseinrichtungen): die Gruppengröße hat sich nach dem konkreten Betreuungsbedarf zu richten und ist im Einzelfall zur Sicherung des Kindeswohles von der Behörde mit Bescheid festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Eine kurzfristige Überschreitung der in Abs. 1 genannten Obergrenzen ist nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn die Sicherung des Kindeswohles dies erfordert. Eine längerfristige Überschreitung der in Abs. 1 genannten Obergrenzen darf für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde erfolgen, wenn die Sicherung des Kindeswohles dies erfordert.Eine kurzfristige Überschreitung der in Absatz eins, genannten Obergrenzen ist nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn die Sicherung des Kindeswohles dies erfordert. Eine längerfristige Überschreitung der in Absatz eins, genannten Obergrenzen darf für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde erfolgen, wenn die Sicherung des Kindeswohles dies erfordert.
  3. (2)Absatz 2Eine kurzfristige Überschreitung der im Rahmen der behördlichen Eignungsfeststellung bewilligten Gruppengröße und Altersgruppe ist nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn die Sicherung des Kindeswohles dies erfordert.
  4. (3)Absatz 3Eine Überschreitung gemäß Abs. 2 ist für Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 ohne Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde zur Sicherung des Kindeswohles bis zu vier Wochen zulässig, sofern die ÜberschreitungEine Überschreitung gemäß Absatz 2, ist für Wohnformen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ohne Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde zur Sicherung des Kindeswohles bis zu vier Wochen zulässig, sofern die Überschreitung
    1. 1.Ziffer einsaus fachlichen Gesichtspunkten vertretbar ist,
    2. 2.Ziffer 2der Überbrückung dient, um ein erforderliches längerfristiges Betreuungsverhältnis begründen zu können und

    3. höchstens vier Wochen dauert.

  5. (4)Absatz 4Bei Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 handelt es sich um bestimmte Einrichtungsformen gemäß § 55 Abs. 3 NÖ KJHG und sind Überschreitungen der im Rahmen der behördlichen Eignungsfeststellung bewilligten Gruppengröße und Altersgruppe mit Bescheid festzulegen.Bei Wohnformen gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 handelt es sich um bestimmte Einrichtungsformen gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NÖ KJHG und sind Überschreitungen der im Rahmen der behördlichen Eignungsfeststellung bewilligten Gruppengröße und Altersgruppe mit Bescheid festzulegen.
  6. (35)Absatz 35Die GruppenWohnformen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 werden koedukativ geführt. In fachlich begründeten Ausnahmefällen kann davon mit ZustimmungBewilligung der Aufsichtsbehörde abgewichen werden.Die GruppenWohnformen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 werden koedukativ geführt. In fachlich begründeten Ausnahmefällen kann davon mit ZustimmungBewilligung der Aufsichtsbehörde abgewichen werden.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 23.12.2022 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür Wohnformen im Sinne des § 2 gelten folgende Gruppengrößen:Für Wohnformen im Sinne des Paragraph 2, gelten folgende Gruppengrößen:
    1. 1.Ziffer einsSozialpädagogisch-inklusive Wohnformen: max. 9 minderjährige Personen je Gruppe;
    2. 2.Ziffer 2Familienähnliche Wohnformen: max. 5 minderjährige Personen;
    3. 3.Ziffer 3Krisenzentren: max. 9 minderjährige Personen je Gruppe;
    4. 4.Ziffer 4Mutter-/Kind-Einrichtungen: max. 9 minderjährige Mütter je Gruppe;
    5. 5.Ziffer 5Therapeutische Kleinwohnformen: max. 6 minderjährige Personen je Gruppe;
    6. 6.Ziffer 6Intensivpädagogische Kleinwohnformen: max. 3 minderjährige Personen je Gruppe.
    7. 7.Ziffer 7Sonstige bedarfsdeckende Wohnformen (Bedarfseinrichtungen): die Gruppengröße hat sich nach dem konkreten Betreuungsbedarf zu richten und ist im Einzelfall zur Sicherung des Kindeswohles von der Behörde mit Bescheid festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Eine kurzfristige Überschreitung der in Abs. 1 genannten Obergrenzen ist nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn die Sicherung des Kindeswohles dies erfordert. Eine längerfristige Überschreitung der in Abs. 1 genannten Obergrenzen darf für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde erfolgen, wenn die Sicherung des Kindeswohles dies erfordert.Eine kurzfristige Überschreitung der in Absatz eins, genannten Obergrenzen ist nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn die Sicherung des Kindeswohles dies erfordert. Eine längerfristige Überschreitung der in Absatz eins, genannten Obergrenzen darf für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde erfolgen, wenn die Sicherung des Kindeswohles dies erfordert.
  3. (2)Absatz 2Eine kurzfristige Überschreitung der im Rahmen der behördlichen Eignungsfeststellung bewilligten Gruppengröße und Altersgruppe ist nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn die Sicherung des Kindeswohles dies erfordert.
  4. (3)Absatz 3Eine Überschreitung gemäß Abs. 2 ist für Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 ohne Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde zur Sicherung des Kindeswohles bis zu vier Wochen zulässig, sofern die ÜberschreitungEine Überschreitung gemäß Absatz 2, ist für Wohnformen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ohne Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde zur Sicherung des Kindeswohles bis zu vier Wochen zulässig, sofern die Überschreitung
    1. 1.Ziffer einsaus fachlichen Gesichtspunkten vertretbar ist,
    2. 2.Ziffer 2der Überbrückung dient, um ein erforderliches längerfristiges Betreuungsverhältnis begründen zu können und

    3. höchstens vier Wochen dauert.

  5. (4)Absatz 4Bei Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 handelt es sich um bestimmte Einrichtungsformen gemäß § 55 Abs. 3 NÖ KJHG und sind Überschreitungen der im Rahmen der behördlichen Eignungsfeststellung bewilligten Gruppengröße und Altersgruppe mit Bescheid festzulegen.Bei Wohnformen gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 handelt es sich um bestimmte Einrichtungsformen gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NÖ KJHG und sind Überschreitungen der im Rahmen der behördlichen Eignungsfeststellung bewilligten Gruppengröße und Altersgruppe mit Bescheid festzulegen.
  6. (35)Absatz 35Die GruppenWohnformen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 werden koedukativ geführt. In fachlich begründeten Ausnahmefällen kann davon mit ZustimmungBewilligung der Aufsichtsbehörde abgewichen werden.Die GruppenWohnformen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 werden koedukativ geführt. In fachlich begründeten Ausnahmefällen kann davon mit ZustimmungBewilligung der Aufsichtsbehörde abgewichen werden.

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