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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Eine kurzfristige Überschreitung der in Abs. 1 genannten Obergrenzen ist nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn die Sicherung des Kindeswohles dies erfordert. Eine längerfristige Überschreitung der in Abs. 1 genannten Obergrenzen darf für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde erfolgen, wenn die Sicherung des Kindeswohles dies erfordert.
(3) Die Gruppen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 werden koedukativ geführt. In fachlich begründeten Ausnahmefällen kann davon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abgewichen werden.
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(2) Eine kurzfristige Überschreitung der in Abs. 1 genannten Obergrenzen ist nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn die Sicherung des Kindeswohles dies erfordert. Eine längerfristige Überschreitung der in Abs. 1 genannten Obergrenzen darf für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde erfolgen, wenn die Sicherung des Kindeswohles dies erfordert.
(3) Die Gruppen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 werden koedukativ geführt. In fachlich begründeten Ausnahmefällen kann davon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abgewichen werden.