§ 11 NÖ KJHEV

NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Für Wohnformen im Sinne des § 2 gelten folgende Gruppengrößen:

1.

Sozialpädagogisch-inklusive Wohnformen: max. 9 minderjährige Personen je Gruppe;

2.

Familienähnliche Wohnformen: max. 5 minderjährige Personen;

3.

Krisenzentren: max. 9 minderjährige Personen je Gruppe;

4.

Mutter-/Kind-Einrichtungen: max. 9 minderjährige Mütter je Gruppe;

5.

Therapeutische Kleinwohnformen: max. 6 minderjährige Personen je Gruppe;

6.

Intensivpädagogische Kleinwohnformen: max. 3 minderjährige Personen je Gruppe.

(2) Eine kurzfristige Überschreitung der in Abs. 1 genannten Obergrenzen ist nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn die Sicherung des Kindeswohles dies erfordert. Eine längerfristige Überschreitung der in Abs. 1 genannten Obergrenzen darf für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde erfolgen, wenn die Sicherung des Kindeswohles dies erfordert.

(3) Die Gruppen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 werden koedukativ geführt. In fachlich begründeten Ausnahmefällen kann davon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abgewichen werden.

Stand vor dem 22.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 22.12.2022
(1) Für Wohnformen im Sinne des § 2 gelten folgende Gruppengrößen:

1.

Sozialpädagogisch-inklusive Wohnformen: max. 9 minderjährige Personen je Gruppe;

2.

Familienähnliche Wohnformen: max. 5 minderjährige Personen;

3.

Krisenzentren: max. 9 minderjährige Personen je Gruppe;

4.

Mutter-/Kind-Einrichtungen: max. 9 minderjährige Mütter je Gruppe;

5.

Therapeutische Kleinwohnformen: max. 6 minderjährige Personen je Gruppe;

6.

Intensivpädagogische Kleinwohnformen: max. 3 minderjährige Personen je Gruppe.

(2) Eine kurzfristige Überschreitung der in Abs. 1 genannten Obergrenzen ist nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn die Sicherung des Kindeswohles dies erfordert. Eine längerfristige Überschreitung der in Abs. 1 genannten Obergrenzen darf für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde erfolgen, wenn die Sicherung des Kindeswohles dies erfordert.

(3) Die Gruppen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 werden koedukativ geführt. In fachlich begründeten Ausnahmefällen kann davon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abgewichen werden.

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