Unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, sind Minderjährige bestmöglich in ihrer Entfaltung, Entwicklung und sozialen Integration zu fördern. Die Anwendung jeglicher Gewalt, die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides und die Würde des Minderjährigen verletzende Eingriffe sind bei der Ausübung der Pflege und Erziehung unzulässig.
0 Kommentare zu § 5 NÖ KJHEV