(1) Einrichtungen im Sinne des § 2 dürfen nur mit behördlicher Eignungsfeststellung errichtet und betrieben werden.
(2) Einrichtungen im Sinne des § 2 müssen, wenn erforderlich, ganzjährig betrieben werden und für diese Aufgabe geeignete Rahmenbedingungen aufweisen.
(3) Einrichtungen im Sinne des § 2 müssen ausreichend qualifiziertes Personal, die notwendige finanzielle und räumliche Ausstattung sowie eine entsprechende Verwaltungsorganisation vorweisen. Insbesondere ist für eine den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe entsprechende Betreuung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen zu sorgen sowie eine Kontinuität im Betreuungsangebot sicherzustellen.
(4) Die Auswahl des Standortes hat unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung entsprechend dem regionalen Bedarf und im Einklang mit den Zielen der Steuerung gemäß § 22 NÖ KJHG zu erfolgen.
(5) Die in Abs. 2 bis 4 und in § 12 Abs. 13 und 14 genannten Voraussetzungen gelten sinngemäß auch für sonstige Einrichtungen und nicht ortsfeste Formen der Pädagogik gemäß § 50 Abs. 1 Z 5 NÖ KJHG.
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