(1) Der Betreiber der Einrichtung hat der Behörde, welche die Eignung der Einrichtung festgestellt hat, Änderungen im Sinne des § 52 Abs. 1 NÖ KJHG mitzuteilen. Unabhängig von allfälligen Änderungen in der Eignungsvoraussetzung sind folgende Umstände unverzüglich, spätestens binnen einer Woche dieser Behörde schriftlich zu melden:
1. | jeden Wechsel in der Person der verantwortlichen Leitung der Einrichtung; | |||||||||
2. | jeden Wechsel einer Betreuungsperson, sofern die Eignung der neuen Person von der Aufsichtsbehörde zu beurteilen ist; | |||||||||
3. | jede auch vorübergehende Schließung der Einrichtung; | |||||||||
4. | jede Änderung der Bezeichnung der Einrichtung und des Inhaltes der Hausordnung. |
(2) Jeder im Zusammenhang mit einer Kindeswohlgefährdung stehende Polizei-, Rettungs- oder Feuerwehreinsatz in der Einrichtung ist unverzüglich, spätestens binnen einer Woche der Aufsichtsbehörde zu melden.
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