§ 19 NÖ KJHEV Meldepflichten

NÖ KJHEV - NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Betreiber der Einrichtung hat der Behörde, welche die Eignung der Einrichtung festgestellt hat, Änderungen im Sinne des § 52 Abs. 1 NÖ KJHG mitzuteilen. Unabhängig von allfälligen Änderungen in der Eignungsvoraussetzung sind folgende Umstände unverzüglich, spätestens binnen einer Woche dieser Behörde schriftlich zu melden:

1.

jeden Wechsel in der Person der verantwortlichen Leitung der Einrichtung;

2.

jeden Wechsel einer Betreuungsperson, sofern die Eignung der neuen Person von der Aufsichtsbehörde zu beurteilen ist;

3.

jede auch vorübergehende Schließung der Einrichtung;

4.

jede Änderung der Bezeichnung der Einrichtung und des Inhaltes der Hausordnung.

(2) Jeder im Zusammenhang mit einer Kindeswohlgefährdung stehende Polizei-, Rettungs- oder Feuerwehreinsatz in der Einrichtung ist unverzüglich, spätestens binnen einer Woche der Aufsichtsbehörde zu melden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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