(1) Die pädagogische Betreuung in stationären Einrichtungen der NÖ Kinder- und Jugendhilfe hat auf folgende Orientierungen besonders Bedacht zu nehmen:
- | Bedürfnisorientierung: Orientierung am körperlichen Wohlergehen und der Erhaltung der Gesundheit sowie der Sicherstellung der psychisch-geistigen Grundbedürfnisse der Minderjährigen und jungen Erwachsenen im Sinne des Kindeswohls; | |||||||||
- | Indikations- und Verlaufsorientierung: Orientierung an dem vom Kinder- und Jugendhilfeträger erstellten Hilfeplan und den darin enthaltenen Zielformulierungen; | |||||||||
- | Partizipation: Minderjährige und junge Erwachsene sind an den sie betreffenden Entscheidungen im Sinne des § 37 NÖ KJHG zu beteiligen; | |||||||||
- | Familienorientierung: Orientierung an und Miteinbeziehung der Familie bzw. dem erweiterten familiären Bezugssystem im Sinne einer Kooperation sowie aktiven Beteiligung; | |||||||||
- | Kooperationsorientierung: Orientierung an der Kooperation mit Helfersystemen im Sinne interdisziplinärer Zusammenarbeit; | |||||||||
- | Lebensweltorientierung: Orientierung an einer alltagsbezogenen Betreuung im Sinne einer Hilfestellung zur Lebensbewältigung; | |||||||||
- | Sozialraumorientierung: Orientierung am sozialen Umfeld im Sinne der Herstellung gedeihlicher sozialer Netzwerkbeziehungen. |
(2) Die Einrichtung hat ihre Tätigkeit aufgrund einer, nach anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellten, sozialpädagogischen Konzeption vorzunehmen und diese Konzeption den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes laufend anzupassen und jedenfalls alle fünf Jahre zu evaluieren.
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