(1) Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe haben sich bei der Betreuung von Minderjährigen am Kindeswohl auszurichten.
(2) Bei der Beurteilung des Kindeswohls sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beachten.
(3) Kindeswohl ist der Prozess materiellen, körperlichen, psychisch-geistigen und sozialen Wohlbefindens bzw. Wohlergehens von Personen bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr innerhalb des sie umgebenden sozialen Lebensraumes und der Sozialisationsbedingungen und in Hinblick auf die zunehmende Entwicklung einer eigenverantwortlichen, gemeinschaftlichen Persönlichkeit, beinhaltend individuelle, autonome Handlungskompetenz und Gestaltungsmöglichkeit.
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