§ 18 NÖ KJHEV

NÖ KJHEV - NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Betreiber der Einrichtung hat den Antrag auf Eignungsfeststellung einer Einrichtung im Sinne des § 2 bei der Landesregierung einzubringen.

(2) Der Betreiber einer Einrichtung kann eine physische oder eine inländische juristische Person sein. Soll die Feststellung der Eignung einer Einrichtung einer physischen Person erteilt werden, so muss diese volljährig sein und darf keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.

Dies gilt auch für die Gesellschafter und vertretungsbefugten Organe von juristischen Personen. § 9 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(3) Der Antrag auf Feststellung der Eignung einer Einrichtung hat zu enthalten:

1.

Angaben über den Träger der Einrichtung und die organisatorischen Rahmenbedingungen;

2.

Darstellung der beabsichtigten Leistungserbringung gemäß § 50 NÖ KJHG (einschließlich einer Betriebsbeschreibung mit Angaben über die beabsichtigte Gesamtkinderzahl, die Anzahl der Gruppen, der Betreuungspersonen, die Hausordnung, die Raumnutzung und die zur Verfügung stehenden Spiel- und Sportplätze im Freien);

3.

ein nach wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes erstelltes und im Einklang mit dem regionalen Bedarf stehendes sozialpädagogisches Konzept, wobei der Nachweis des regionalen oder im Einzelfall überregionalen Bedarfes auf der Grundlage der NÖ Kinder- und Jugendhilfeplanung zu erfolgen hat;

4.

Angaben über das Einzugsgebiet und Wirkungsfeld der Einrichtung;

5.

Beschreibung der Einrichtung (Lage, Baulichkeit, Betriebsformen und -zeiten einschließlich sämtlicher Unterlagen aus dem baurechtlichen Verfahren, Bau- und Benützungsbewilligung, Überprüfungsbefunde der Feuerungs-, Rauchfang- und Elektroanlagen, Angaben über die Art der Wasserversorgung sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung usw.);

6.

Angaben zur personellen bzw. fachlichen Ausstattung der Einrichtung und Nachweis der fachlichen Eignung des Personals;

7.

Angaben zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen und zur Finanzierung der Einrichtung (einschließlich der Nachweise über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse an der in Betracht kommenden Liegenschaft).

(4) Die zuständige Behörde hat vor Feststellung der Eignung einen Lokalaugenschein abzuhalten.

In Kraft seit 21.02.2020 bis 31.12.9999
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