§ 17 NÖ KJHEV Qualitätssicherung

NÖ KJHEV - NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Einrichtungen im Sinne des § 2 haben die Qualitätsstandards, die in dem vom Bescheid (§ 51 Abs. 3 NÖ KJHG) umfassten Konzept festgeschrieben sind, sicherzustellen und einzuhalten.

(2) Die Einrichtung hat dem Personal Gruppensupervision anzubieten. Dem pädagogischen Personal sind regelmäßig interne Teambesprechungen zu ermöglichen und auf deren Durchführung ist zu achten.

(3) Das Personal einer Einrichtung hat zu beruflicher Fort- und Weiterbildung – nach Möglichkeit im Rahmen der Dienstzeit – angeregt zu werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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