Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsJede Einrichtung hat über Betreuungspersonen mit entsprechender Qualifikation gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis Z 10 NÖ KJHG zu verfügen.Jede Einrichtung hat über Betreuungspersonen mit entsprechender Qualifikation gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 10, NÖ KJHG zu verfügen.
(2)Absatz 2Der Beidienst (nicht eigenverantwortlicher Dienst) kann auch von anderen als in Abs. 1 genannten Personen durchgeführt werden, sofern die Art der Tätigkeiten keine Fachausbildung erfordert und diese Personen persönlich geeignet sind.Der Beidienst (nicht eigenverantwortlicher Dienst) kann auch von anderen als in Absatz eins, genannten Personen durchgeführt werden, sofern die Art der Tätigkeiten keine Fachausbildung erfordert und diese Personen persönlich geeignet sind.
(3)Absatz 3Gruppenhelferinnen und Gruppenhelfer gemäß der Anlage der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, LGBl. 2100/1, oder Personen, die eine vom Kinder- und Jugendhilfeträger veranstaltete Schulung zur Gruppenhelferin bzw. zum Gruppenhelfer oder eine vergleichbare Schulung erfolgreich absolviert haben, können entsprechend dem in der Anlage der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, LGBl. 2100/1, genannten Umfang als Betreuungspersonen eingesetzt werden, sofern diese persönlich geeignet sind.
(4)Absatz 4Die Person, die die Leitung bzw. pädagogische Leitung innehat, muss über eine abgeschlossene Ausbildung gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis Z 10 NÖ KJHG verfügen und neben der fachlichen Eignung über entsprechende praktische Erfahrung vorwiegend im Arbeitsfeld Sozialpädagogik, sowie persönliche Eignung zur Führung von Personal und Bereitschaft zur beruflichen Weiterbildung aufweisen.Die Person, die die Leitung bzw. pädagogische Leitung innehat, muss über eine abgeschlossene Ausbildung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 10, NÖ KJHG verfügen und neben der fachlichen Eignung über entsprechende praktische Erfahrung vorwiegend im Arbeitsfeld Sozialpädagogik, sowie persönliche Eignung zur Führung von Personal und Bereitschaft zur beruflichen Weiterbildung aufweisen.
(5)Absatz 5Für organisatorische, wirtschaftliche und administrative Tätigkeiten sowie für Aufgaben der beruflichen Qualifizierung in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe können auch andere gemäß dieser Tätigkeit ausgebildete Personen herangezogen werden.
(6)Absatz 6Personen gemäß Abs. 1 bis 5 dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen. Dies gilt auch für rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen, die eine Gefährdung für das Kindeswohl darstellen könnten. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Minderjährigen und jungen Erwachsenen durch die sie betreuenden Personen nicht in ihrer psychischen und intellektuellen Entwicklung beeinträchtigt werden.Personen gemäß Absatz eins bis 5 dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen. Dies gilt auch für rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen, die eine Gefährdung für das Kindeswohl darstellen könnten. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Minderjährigen und jungen Erwachsenen durch die sie betreuenden Personen nicht in ihrer psychischen und intellektuellen Entwicklung beeinträchtigt werden.
(7)Absatz 7(entfällt durch LGBl. Nr. 27/2025)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2025,)
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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