§ 16 NÖ KJHEV Aufsicht

NÖ KJHEV - NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers unterliegen gemäß § 53 NÖ KJHG die stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung mit Bescheid festgestellt ist. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat sich demnach in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, zu überzeugen, ob die stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen den rechtmäßigen und zweckmäßigen Erfordernissen weiterhin entsprechen. Zentrales Anliegen der Aufsicht ist die Sicherung des individuellen Kindeswohls.

Die Aufsicht des NÖ Kinder- und Jugendhilfeträgers hat sicher zu stellen, dass die rechtlichen Voraussetzungen gemäß § 53 NÖ KJHG eingehalten werden. Sie hat die Organisation, Konzeptionen, Leistungsvereinbarungen, Ausrichtung und Selbstevaluation der Einrichtungen und Wohnformen zu überprüfen. Sie hat zu kontrollieren, ob die interne Aufsicht einer Einrichtung ihrer Verantwortung gerecht wird.

(2) Die interne Aufsicht der Einrichtung liegt bei der Person, die die Leitung der Einrichtung innehat bzw. bei einer Person oder Personen, die von der Leitung dazu bestimmt worden ist oder sind.

Sie hat die Aktualität der pädagogischen Konzeptionen und Leistungsvereinbarungen zu überprüfen und bei deren Erstellung und Weiterentwicklung mitzuwirken.

Sie hat in Zusammenarbeit mit dem Personal die Betreuungsqualität und Lebensqualität der Minderjährigen und jungen Erwachsenen sowie deren Rechte sicher zu stellen.

Die Leitung der Einrichtung hat deren Leistungen bezüglich betreuerischer, betrieblicher, personeller und finanzieller Belange, sowie deren Strukturen, laufende Prozesse und Ergebnisse zu steuern und zu kontrollieren. Sie ist für die Zielerreichung und Aufgabenerfüllung der Einrichtung verantwortlich und hat die Aufsichtsbehörde über die Leistungserbringung sowie besondere Vorkommnisse zu informieren.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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