(1) In allen Räumen einer Einrichtung ist auf einen hygienisch einwandfreien Zustand zu achten.
(2) Die Küche ist mit einer entsprechenden Be- und Entlüftung zu versehen. Im Kochbereich der Küche müssen die Wände auf eine Höhe von mindestens 1,60 m mit einem abwaschbaren Belag versehen sein. Dies gilt auch für zur Küche gehörende Nebenräume.
(3) Die Fenster der im Abs. 2 bezeichneten Räumlichkeiten sind in der warmen Jahreszeit mit Fliegengittern zu versehen. Die Bodenbeläge müssen aus abwaschbarem Material bestehen.
(4) Bei Großküchen, die drei oder mehr Gruppen versorgen, kommen auch die Vorgaben des Lebensmittelinspektorats zur Anwendung.
(5) Alle Lebensmittel sind entsprechend den vorgesehenen Lagerungsbedingungen zu verwahren und nach dem Ablaufdatum zu entsorgen.
(6) Putzmittel sind in einem eigenen und versperrbaren Schrank aufzubewahren.
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