(1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in einer Einrichtung tätig sind und als qualifiziert im Sinne des § 14 NÖ Heimverordnung, LGBl. 9270/10-2, gelten, dürfen unbeschadet der Bestimmung des § 9 weiterhin als Betreuungspersonen tätig sein.
(2) | Bestehende Einrichtungen mit einer Bewilligung nach den Bestimmungen des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. 9270, dürfen im bewilligten Umfang weiterhin betrieben werden, müssen aber spätestens mit Ablauf des Jahres 2019 den Bestimmungen der §§ 10 bis 12 entsprechen. |
(3) Bestehende sozialpädagogische Wohnformen, sozialpädagogische Spezialwohnformen und sozialtherapeutische Wohnformen nach den Bestimmungen der NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung, LGBl. 9270/10-0 sind Wohnformen im Sinne des § 2 Z 1.
(4) Bei bestehenden Wohnformen ist bis zum 31. Dezember 2021 der Betreuungsschlüssel wie folgt zu berechnen:
1. | Sozialpädagogisch-inklusive Wohnformen können abweichend von § 10 Abs. 1 Z 1 mit einem Betreuungsschlüssel von mindestens 4,5 VZÄ je Gruppe geführt werden. Wird von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht, so ist § 10 Abs. 2 Z 3 nicht anwendbar. | |||||||||
2. | Krisenzentren können abweichend von § 10 Abs. 1 Z 3 mit einem Betreuungsschlüssel von mindestens 7,5 VZÄ je Gruppe geführt werden. | |||||||||
3. | Mutter-/Kind-Einrichtungen können abweichend von § 10 Abs. 1 Z 4 mit einem Betreuungsschlüssel von mindestens 4,5 VZÄ je Gruppe geführt werden. |
(5) In intensivpädagogischen Kleinwohnformen können abweichend von § 10 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2024 auch Fach- und Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung bzw. Behindertenarbeit sowie Behindertenbetreuer und Behindertenbetreuerinnen im Umfang von 3,5 VZÄ je Gruppe eingesetzt werden.
(6) Befinden sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einer Gruppe 10 minderjährige Personen, so kann die Gruppe solange abweichend von § 11 Abs. 1 Z 1 geführt werden, bis eine minderjährige Person aus der Gruppe ausscheidet.
(7) Abweichend von § 2 Z 1 gilt die Beschränkung auf maximal 4 Minderjährige mit speziellen individuellen Bedürfnissen psychischer, physischer, emotionaler oder sozialer Natur pro Wohngruppe für bisher als sozial-therapeutisch geführte Wohngruppen erst ab 1. Jänner 2022.
(8) Personen, welche mit Stichtag 31. Dezember 2021 seit mehr als 7 Jahren in einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 0,5 VZÄ im Beidienst einer stationären sozialpädagogischen Einrichtung tätig waren und Kurse in den Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe im Ausmaß von 120 Stunden belegt haben, können wie Personen gemäß § 10 Abs. 2 behandelt werden, sofern maximal 1 VZÄ eingerechnet wird.
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