§ 14 NÖ KJHEV

NÖ KJHEV - NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Leitung der Einrichtung hat alle Vorkehrungen zu treffen, dass diese bei Brandgefahr in kürzester Zeit geräumt werden kann.

(2) Im Zusammenwirken mit der örtlichen Feuerwehr ist eine Brandschutzordnung mit zweckmäßigem Räumungsplan zu erstellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Erforderliche Maßnahmen zur Brandabschnittsbildung und Sicherung der Fluchtwege sind durchzuführen.

(4) Entsprechend der Brandschutzordnung ist eine ausreichende Anzahl von geeigneten Feuerlöschgeräten zu montieren und in stets gebrauchsfertigem Zustand zu erhalten.

(5) Im Küchenbereich ist zusätzlich eine Löschdecke zu montieren.

(6) Für jede Einrichtung muss eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter bestellt werden. Diese oder dieser haben einen Ausbildungskurs für vorbeugenden Brandschutz zu absolvieren.

(7) Das in der Einrichtung beschäftigte Personal sowie die Minderjährigen sind mit der Brandschutzordnung und insbesondere mit dem Räumungsplan vertraut zu machen. Räumungsübungen sind entsprechend der Brandschutzordnung jedenfalls mindestens einmal jährlich durchzuführen.

(8) Technische Anlagen und Betriebsmittel müssen so beschaffen sein, dass sie weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden noch eine Brandgefahr darstellen.

(9) In allen Aufenthaltsräumen sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, müssen Rauchwarnmelder angebracht werden.

In Kraft seit 21.02.2020 bis 31.12.9999
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