§ 6 NÖ KJHEV Aufsichtspflicht der Einrichtung

NÖ KJHEV - NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Bei der Ausübung der Pflege und Erziehung obliegt der Einrichtung gemäß § 2 besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht über die ihr anvertrauten Minderjährigen.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufsicht gemäß Abs. 1 hat jede Einrichtung mindestens einen Nachtdienst, entsprechend dem Alter, der Anzahl und der jeweiligen Bedürfnislage der Minderjährigen einzurichten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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