(1) Bei der Ausübung der Pflege und Erziehung obliegt der Einrichtung gemäß § 2 besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht über die ihr anvertrauten Minderjährigen.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufsicht gemäß Abs. 1 hat jede Einrichtung mindestens einen Nachtdienst, entsprechend dem Alter, der Anzahl und der jeweiligen Bedürfnislage der Minderjährigen einzurichten.
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