(1) Die Ausstattung einer Einrichtung muss so beschaffen sein, dass Unfälle und Verletzungen bzw. gesundheitliche Schädigungen nach Möglichkeit ausgeschlossen werden können. Der Träger einer Einrichtung ist zu einer diesbezüglichen laufenden Überwachung der gesamten Einrichtung verpflichtet und hat Mängel, die zu einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit führen können, unverzüglich zu beheben.
(2) Werden in einer Einrichtung Minderjährige unter 6 Jahren betreut, sind insbesondere Schwimmbecken, Biotope und Übergänge zu Verkehrsflächen so abzusichern, dass Unfälle und gesundheitliche Schädigungen nach Möglichkeit ausgeschlossen werden können. Fenster im Obergeschoss sind bei Minderjährigen unter 6 Jahren durch entsprechende, konstruktive Vorkehrungen gegen das Hinausfallen von Kindern abzusichern.
(3) Die Haltung von Tieren ist nur dann zulässig, wenn entsprechende Vorkehrungen für die Sicherheit der Minderjährigen getroffen wurden und eine Gefährdung für das Wohl der Minderjährigen nicht zu erwarten ist.
0 Kommentare zu § 13 NÖ KJHEV