(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen Katastrophenschutzübungen durchzuführen. Soweit zweckmäßig, ist den Gemeinden Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Die Übungsergebnisse sind zu dokumentieren und auszuwerten. Bei der zeitlichen Durchführung der Übungen soll auf die Verfügbarkeit der gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe verpflichteten freiwilligen Organisationen Rücksicht genommen werden.
(2) Durch die Katastrophenschutzübungen sollen insbesondere die Katastrophenschutzpläne sowie die Zusammenarbeit der im Rahmen des Katastrophenschutzes mitwirkenden Behörden und der gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten erprobt werden.
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