(1) Zielsetzung dieses Landesgesetzes ist die Organisation und Gewährleistung einer wirksamen Katastrophenhilfe auf Gemeinde-, Bezirks- und Landesebene.
(2) Durch dieses Landesgesetz werden weder andere landesrechtliche Bestimmungen betreffend Katastrophenhilfe noch die Zuständigkeit des Bundes berührt.
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. | Katastrophe: Ereignis, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, die Umwelt oder bedeutende Sachwerte in außergewöhnlichem Ausmaß unmittelbar gefährdet oder geschädigt werden und die Abwehr oder Bekämpfung der Gefahr oder des Schadens einen durch eine Behörde koordinierten Einsatz der dafür notwendigen Kräfte und Mittel erfordert. | |||||||||
2. | Katastrophenschutz: Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung einschließlich der dafür erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen. | |||||||||
3. | Katastrophenhilfe: jene Vorbereitungs- und Durchführungsmaßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes, die darauf abzielen, die unmittelbaren Auswirkungen einer Katastrophe zu verhindern, einzudämmen oder vorläufig zu beseitigen. |
(1) Katastrophenhilfe gemäß § 2 Z 3 ist auf Anforderung durch die zuständige Behörde gemäß § 13 zu leisten.
(2) Zur Katastrophenhilfe verpflichtet sind insbesondere:
1. | der Katastrophenhilfsdienst der Freiwilligen Feuerwehren gemäß § 4 sowie des NÖ Landesfeuerwehrverbandes gemäß § 5, | |||||||||
2. | Körperschaften und Einrichtungen, deren satzungs- oder statutengemäßer Zweck auf die in diesem Gesetz umschriebenen Aufgaben gerichtet ist, nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen mit der Landesregierung, | |||||||||
3. | Einrichtungen und Personal des Landes und der Gemeinden. |
(3) Hinsichtlich der Leitungs-, Organisations- und Unterstellungsverhältnisse innerhalb der gemäß Abs. 2 verpflichteten Körperschaften und Einrichtungen gelten die einschlägigen Vorschriften und Satzungen, soweit dieses Gesetz keine ausdrücklichen Regelungen vorsieht.
(4) Die gemäß Abs. 2 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten sind während der Dauer des Einsatzes Hilfsorgane der zuständigen Behörde gemäß § 13 und an deren Weisungen gebunden.
(5) Die gemäß Abs. 2 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten haben insbesondere:
1. | die gemäß § 7 zuständigen Behörden bei der Erstellung und Fortschreibung der Katastrophenschutzpläne zu unterstützen, | |||||||||
2. | auf Anforderung geeignete Personen für die Mitwirkung bei der Leitung der Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung gemäß § 13 zu benennen und | |||||||||
3. | an Katastrophenschutzausbildungen und -übungen gemäß §§ 11 und 12 teilzunehmen. |
(1) Der Katastrophenhilfsdienst der Freiwilligen Feuerwehren besteht aus den Freiwilligen Feuerwehren eines Verwaltungsbezirkes. Sie haben diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Der Auftrag zum Einsatz an die Freiwilligen Feuerwehren erfolgt durch die gemäß § 13 zuständige Behörde. Diese hat bei der Erteilung eines Einsatzauftrages auf die den Freiwilligen Feuerwehren sonst obliegenden Aufgaben und ihre allfällige Verpflichtung durch den NÖ Landesfeuerwehrverband zur Abstellung von Mannschaften und Geräten nach § 5 Abs. 1 Bedacht zu nehmen. Alle im Katastrophengebiet eingesetzten Teile der Freiwilligen Feuerwehren sind der örtlich zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandantin oder dem örtlich zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandanten unterstellt.
(1) Der NÖ Landesfeuerwehrverband ist im Rahmen der finanziellen und personellen Mittel verpflichtet, aus den Mannschaften und Geräten der verbandsangehörigen Feuerwehren besondere Einrichtungen für den Katastrophenhilfsdienst zu schaffen und zu erhalten sowie für deren einheitliche Ausbildung zu sorgen. Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Bei der Zusammensetzung der Einheiten ist darauf zu achten, dass die örtliche Einsatzbereitschaft der betroffenen Feuerwehren gewährleistet bleibt. Insbesondere ist im Bereiche eines jeden Verwaltungsbezirkes eine solche Einrichtung (Einheit) zu bilden.
(2) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 sind der Landesfeuerwehrkommandantin oder dem Landesfeuerwehrkommandanten unterstellt und über Aufforderung der zuständigen Behörde gemäß § 13 dieser für die Dauer des Einsatzes zuzuweisen.
(3) Der Organisations- und Ausrüstungsstand des Katastrophenhilfsdienstes des NÖ Landesfeuerwehrverbandes ist von diesem der Landesregierung und allen Bezirksverwaltungsbehörden mindestens einmal jährlich bekanntzugeben.
(4) Im Bedarfsfalle sind die nach § 4 Abs. 1 verpflichteten Freiwilligen Feuerwehren durch die Landesfeuerwehrkommandantin oder den Landesfeuerwehrkommandanten unter Bedachtnahme auf einen Auftrag nach § 4 Abs. 2 als Verstärkung der Einrichtungen nach Abs. 1 einzusetzen.
(1) Das Land Niederösterreich hat eine ständig besetzte Landeswarnzentrale einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Landeswarnzentrale hat insbesondere:
1. | die gemäß § 3 Abs. 2 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten zu warnen und zu alarmieren, | |||||||||
2. | die Öffentlichkeit durch Zivilschutzsignale oder Verlautbarungen im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) vor Katastrophen zu warnen und zu alarmieren sowie über die Katastrophenbewältigung zu informieren, | |||||||||
3. | die Behörden sowie die gemäß § 3 Abs. 2 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten bei der Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu unterstützen. | |||||||||
4. | Informationen über eingetretene schwere Unfälle und Katastrophen den zuständigen Bundesdienststellen und der Bundeswarnzentrale weiterzuleiten. |
(3) Die Landeswarnzentrale hat weiters Informationen über eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen unverzüglich an die Bundeswarnzentrale oder aufgrund bilateraler Abkommen an die Nachbarstaaten weiterzuleiten.
(1) Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben für ihren Zuständigkeitsbereich Katastrophenschutzpläne zu erstellen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
1. | eine Übersicht über die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der für den Katastrophenschutz bedeutsamen topographischen und infrastrukturellen Merkmale; | |||||||||
2. | die Arten der absehbaren Katastrophen unter Angabe der besonders gefährdeten Bereiche und der Art der jeweils zu erwartenden Gefahren (Gefahrenanalyse); | |||||||||
3. | die Angabe der Maßnahmen, die zur Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung zu treffen sind, einschließlich der Maßnahmen des Selbstschutzes, | |||||||||
4. | eine Aufzählung der Einrichtungen, die für Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung zur Verfügung stehen, einschließlich der gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten. |
(2) Ergibt sich aus der Gefahrenanalyse gemäß Abs. 1 der Bedarf einer speziellen Vorbereitung für ein bestimmtes Ereignis oder ein bestimmtes Gebiet, ist ein Sonderkatastrophenschutzplan zu erstellen.
(3) Katastrophenschutzpläne gemäß Abs. 1 und 2 haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigten.
(4) Unbeschadet der §§ 8 und 9 sind Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen, die im Katastrophenfall eines besonderen Katastropheneinsatzes bedürfen oder bei denen die Gefahr der Auslösung einer Katastrophe durch technische Vorgänge besteht, zur Auskunftserteilung und Mitwirkung an der Katastrophenschutzplanung verpflichtet.
(5) Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben ihre Katastrophenschutzpläne bei Bedarf, zumindest aber alle 3 Jahre, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen.
(6) Die Gemeinden haben ihre Katastrophenschutzpläne den Bezirksverwaltungsbehörden, die Bezirksverwaltungsbehörden ihre Katastrophenschutzpläne der Landesregierung zu übermitteln.
(7) Die Katastrophenschutzpläne gemäß Abs. 1 sind nach einheitlichen Richtlinien der Landesregierung zu erstellen. Die Landesregierung hat vor Beschlussfassung der Richtlinien die Interessenvertretungen der Gemeinden gemäß § 119 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, und die Bezirksverwaltungsbehörden zu hören. Die Richtlinien sind in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.
(8) Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, folgende für die Bewältigung einer Katastrophe erforderliche personenbezogene und andere Daten gemeinsam zu verarbeiten:
1. | Bezeichnung, Anschrift, katastrophenschutzrelevante Merkmale und Kontaktdaten zu Objekten, von denen eine Katastrophe ausgelöst werden kann oder die die Auswirkungen einer Katastrophe vergrößern können; | |||||||||
2. | Bezeichnung, Anschrift, katastrophenschutzrelevante Merkmale und Kontaktdaten zu Objekten, bei denen im Fall einer Katastrophe besondere Vorkehrungen erforderlich sind; | |||||||||
3. | Bezeichnung, Anschrift, katastrophenschutzrelevante Ressourcen und Kontaktdaten zu Objekten, die für die Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung benötigt werden; | |||||||||
4. | Bezeichnung, Anschrift, katastrophenschutzrelevante Ressourcen und Kontaktdaten zu Objekten, in denen Materialien lagern, die für die Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung benötigt werden; | |||||||||
5. | Name, Anschrift, Kontaktdaten und Geburtsdatum von Personen, die über die in Z 1 bis 4 genannten Objekte verfügungsberechtigt sind oder die einen ungehinderten Zugang zu diesen Objekten ermöglichen können; | |||||||||
6. | Name, Anschrift, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Funktion von Personen, die im Fall einer Katastrophe mit bestimmten Aufgaben betraut sind; | |||||||||
7. | Name, Anschrift, Kontaktdaten und Geburtsdatum von Personen, die im Fall einer Katastrophe besondere Hilfeleistungen erbringen können. |
(9) Personenbezogene und andere Daten gemäß Abs. 8 dürfen nur zur Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfemaßnahmen zur Katastrophenbewältigung, im Rahmen von Katastrophenschutzübungen gemäß § 11 sowie zu Zwecken der Ausbildung gemäß § 12 verarbeitet und an die gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten übermittelt werden.
(10) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(11) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für Betriebe der oberen Klasse gemäß Artikel 3 Z 3 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 24 Z 1) zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen externe Notfallpläne zu erstellen; dies hat spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt zu erfolgen.
(2) Die externen Notfallpläne für Betriebe (Abs. 1) dienen dem Ziel,
1. | Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, um die Folgen möglichst gering zu halten und Schäden für die menschliche Gesundheit, Umwelt und Sachen begrenzen zu können, | |||||||||
2. | erforderliche Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle durchzuführen, | |||||||||
3. | notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie an betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben und | |||||||||
4. | Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten. |
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber ist zu beteiligen und deren bzw. dessen interner Notfallplan zu berücksichtigen. Der Erstellung des externen Notfallplanes sind die erforderlichen Sachverständigen und betroffenen Hilfs- und Rettungsorganisationen beizuziehen. Die Behörde, der die Betreiberin oder der Betreiber den Sicherheitsbericht gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU zu übermitteln hat, die bei einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen betroffenen Gemeinden sowie die allenfalls betroffenen anderen Bezirksverwaltungsbehörden sind vor Erstellung des externen Notfallplanes zu hören.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, zur Verfügung zu stellen.
(5) Externe Notfallpläne haben jedenfalls folgende Angaben und Informationen zu enthalten:
1. | Name oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen beziehungsweise zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind, | |||||||||
2. | Maßnahmen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Hilfs- und Rettungsorganisationen, | |||||||||
3. | Maßnahmen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplanes notwendigen Einsatzmittel, | |||||||||
4. | Maßnahmen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände, | |||||||||
5. | Maßnahmen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, | |||||||||
6. | Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarter Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, gemäß Artikel 9 dieser Richtlinie über den Unfall sowie über das richtige Verhalten. | |||||||||
7. | Maßnahmen zur Unterrichtung der Hilfs- und Rettungsorganisationen anderer EU-Mitgliedstaaten im Fall eines schweren Unfalles mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen. |
(6) Der Entwurf eines externen Notfallplanes für einen Betrieb ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, bei den bei einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen betroffenen Gemeinden sowie bei den Bezirksverwaltungsbehörden, deren Bezirke allenfalls betroffen sind, sechs Wochen lang während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Während der Auflagefrist kann zum Entwurf Stellung genommen werden. Die Auflage und die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist sind in geeigneter Weise bekannt zu machen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthaltende Teile der externen Notfallpläne dürfen von der Einsichtnahme ausgenommen werden. Bei der Erstellung des externen Notfallplanes sind die abgegebenen Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen.
(7) Externe Notfallpläne sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde, den bei einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen betroffenen Gemeinden und den allenfalls betroffenen anderen Bezirksverwaltungsbehörden während der Amtsstunden im Umfang des Abs. 6 zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und der Landesregierung sowie den betroffenen Hilfs- und Einsatzorganisationen zu übermitteln.
(8) Externe Notfallpläne sind regelmäßig alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Hält die Bezirksverwaltungsbehörde wesentliche Änderungen des externen Notfallplans für erforderlich, ist sinngemäß nach Abs. 6 vorzugehen.
(9) Externe Notfallpläne sind von der Betreiberin oder dem Betreiber und – soweit erforderlich – von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder unkontrollierten Ereignis, bei dem aufgrund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt, kommt.
(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann aufgrund der Informationen in dem gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EG zu erstellenden Sicherheitsbericht mit Bescheid entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt. Diese Entscheidung ist zu begründen. Das Absehen von der Erstellung des externen Notfallplanes ist der betroffenen Gemeinde sowie der Landesregierung mitzuteilen. Liegt der betroffene Betrieb nahe dem Gebiet eines anderen Bundeslandes oder Staates, so ist das andere Bundesland oder der andere Staat von dieser Entscheidung zu informieren.
(11) Die Landesregierung kann durch Verordnung Grundsätze über die Grundlagenerhebung für die Erstellung externer Notfallpläne für Betriebe festlegen.
(1) Für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG (§ 24 Z 2) über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie hat die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nicht schon § 8 anzuwenden ist, einen externen Notfallplan zu erstellen.
(2) § 8 Abs. 2 bis 11 gilt sinngemäß.
(1) Die Gemeinde hat geeignete Einrichtungen vorzusehen, um die Bevölkerung und die gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten vor absehbaren Katastrophen zu warnen und bei deren Eintritt alarmieren zu können.
(2) Können Signalanlagen gemäß Abs. 1 nicht zweckmäßigerweise auf gemeindeeigenen Liegenschaften erstellt werden, so sind die Liegenschaftseigentümerinnen und Liegenschaftseigentümer zur Duldung der Anbringung der Signalanlagen und deren Instandhaltung auf ihren Liegenschaften verpflichtet. Dabei ist unter möglichster Schonung ihrer Rechte vorzugehen. Diese haben einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Gemeinde. § 21 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
(3) Jede Person, die sich in der Gemeinde aufhält, ist verpflichtet, die bei der Katastrophenwarnung oder -alarmierung allenfalls erteilten Anweisungen der gemäß § 13 zuständigen Behörde oder der gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten zu befolgen.
(4) Die Gemeinde hat jährlich Probealarme durchzuführen und hierüber entsprechende Aufzeichnungen zu führen, in denen auch allenfalls aufgetretene Mängel zu beschreiben sind. Die festgestellten Mängel sind unverzüglich zu beheben. Die Veranlassung der Probealarme hat zu entfallen, wenn diese von anderer Stelle (z. B. der Landeswarnzentrale) durchgeführt werden.
(5) Die Zeichen zur Warnung und Alarmierung gemäß Abs. 1 sind in der NÖ Alarmierungsverordnung, LGBl. 4400, geregelt.
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen Katastrophenschutzübungen durchzuführen. Soweit zweckmäßig, ist den Gemeinden Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Die Übungsergebnisse sind zu dokumentieren und auszuwerten. Bei der zeitlichen Durchführung der Übungen soll auf die Verfügbarkeit der gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe verpflichteten freiwilligen Organisationen Rücksicht genommen werden.
(2) Durch die Katastrophenschutzübungen sollen insbesondere die Katastrophenschutzpläne sowie die Zusammenarbeit der im Rahmen des Katastrophenschutzes mitwirkenden Behörden und der gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten erprobt werden.
(1) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass für die gemäß § 13 zuständigen Behörden sowie die gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten entsprechende Schulungsangebote zur Aneignung der im Rahmen des Katastrophenschutzes notwendigen Kenntnisse zur Verfügung stehen.
(2) Die Landesregierung hat für die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Selbstschutz der Bevölkerung zu sorgen und Anleitungen zum Schutz vor Personen- und Sachschäden zu geben. Sie kann sich dazu des NÖ Zivilschutzverbandes bedienen.
(3) Die Gemeinden sollen die Bevölkerung in regelmäßigen Abständen über Maßnahmen zum Schutz vor Katastrophen informieren. Dazu kann jede Gemeinde eine geeignete Person als Zivilschutzbeauftragte oder Zivilschutzbeauftragten bestellen.
(4) Die Aufgaben der Zivilschutzbeauftragten oder des Zivilschutzbeauftragten umfassen insbesondere:
1. | Beratung und Unterstützung der Gemeinden in allen Fragen des Zivilschutzes, | |||||||||
2. | Beratung der Gemeinde bei der Information der Bevölkerung über Maßnahmen des Selbstschutzes gemäß § 15, | |||||||||
3. | Mitwirkung bei der Erstellung von Katastrophenschutzplänen und bei der Information der Bevölkerung über Katastrophenschutzpläne und Sonderalarmpläne der Gemeinde, | |||||||||
4. | Teilnahme an Übungen gemäß § 11. |
(1) Die Leitung der Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung obliegt mit Ausnahme der Abs. 3 und 5 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat insbesondere | ||||||||||
1. | das Vorliegen einer Katastrophe und das Katastrophengebiet festzustellen, | |||||||||
2. | für die rechtzeitige und wirksame Warnung bzw. Alarmierung der Bevölkerung des von einer Katastrophe betroffenen Gebiets zu sorgen, | |||||||||
3. | den Einsatz der gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten anzuordnen, | |||||||||
4. | für die Koordinierung aller Einsatzmaßnahmen zu sorgen. |
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Feststellung gemäß Abs. 1 Z 1 mit Verordnung zu treffen und dabei den zeitlichen Beginn sowie das konkret betroffene Gebiet zu benennen. Diese Verordnung ist in geeigneter Weise, wie etwa in Rundfunk bzw. Fernsehen oder mittels Megaphon kundzumachen und tritt unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
(3) Betrifft eine Katastrophe mehrere Bezirke oder kann die Katastrophenhilfe von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht mehr wirksam wahrgenommen werden, obliegt die Leitung der Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung der Landesregierung. Davon sind die betroffenen Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden und die gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Gemeinden haben an der Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung mitzuwirken. Dabei ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister an die Weisungen der zuständigen Behörden gebunden.
(5) Solange Weisungen der zuständigen Behörden nicht ergehen, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die zur Katastrophenbewältigung erforderlichen Maßnahmen im Gemeindegebiet selbstständig anzuordnen und die Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub darüber zu verständigen. Dies gilt sinngemäß auch für die Bezirksverwaltungsbehörden, sofern eine Zuständigkeit der Landesregierung gemäß Abs. 3 gegeben ist.
(6) Die gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten haben die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen selbstständig zu treffen, insoweit Maßnahmen der zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig angeordnet werden.
(1) Wer die Gefahr oder den Eintritt einer Katastrophe zu einem Zeitpunkt, in dem noch keine allgemeine Kenntnis darüber besteht, wahrnimmt, hat unverzüglich die nächste Feuerwehralarmzentrale, die nächste Sicherheitsdienststelle, das nächste Gemeindeamt, die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landeswarnzentrale zu verständigen.
(2) Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung von Katastrophenmeldungen verpflichtet. Dies gilt nicht für Anlagen, die zur Erfüllung militärischer Aufgaben dienen.
(3) Alle Personen, die sich im Katastrophengebiet aufhalten sind verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden sowie der gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten über alle für die Katastrophenbewältigung maßgeblichen Umstände Auskunft zu erteilen.
(1) Jede Person soll bei Gefahr bzw. Eintritt einer Katastrophe nach Möglichkeit und Zumutbarkeit, Sofortmaßnahmen zur Katastrophenhilfe und zur Begrenzung von Schäden treffen, insbesondere andere durch die Katastrophe gefährdete Personen zu warnen sowie diejenigen Schutz- und Hilfsmaßnahmen zu ergreifen, die vor Eintreffen der gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten mit unmittelbar im Gefahrenbereich vorhandenen Einsatzmitteln durchgeführt werden können.
(2) Über Abs. 1 hinausgehende Maßnahmen der Katastrophenhilfe fallen in den Aufgabenbereich der zuständigen Behörde gemäß § 13 und der gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten.
(1) Jede Person hat sich im Katastrophengebiet so zu verhalten, dass Einsatzmaßnahmen ungehindert ablaufen können. Das Katastrophengebiet samt Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten ist auf Anordnung der gemäß § 13 zuständigen Behörde sowie der Einsatzorganisationen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen freizumachen und freizuhalten. Die Inhaberinnen oder Inhaber solcher Gegenstände haben deren Entfernung zu dulden.
(2) Soweit es zur Bewältigung der Katastrophe notwendig ist, hat die gemäß § 13 zuständige Behörde mit Verordnung das Verlassen des Katastrophengebietes anzuordnen und dessen Betreten oder Befliegen zu verbieten.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind in geeigneter Weise, wie etwa in Rundfunk bzw. Fernsehen oder mittels Megaphon kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft. Die gemäß § 13 zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gelangt. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.
(1) Soweit die zur Katastrophenbewältigung benötigten Hilfsorgane oder Hilfsmittel sonst nicht zeitgerecht verfügbar sind, sind die zuständigen Behörden gemäß § 13 sowie die Einsatzorganisationen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 berechtigt,
1. | jede physische oder juristische Person nach Möglichkeit und Zumutbarkeit zur erforderlichen Hilfeleistung zu verpflichten und | |||||||||
2. | die Bereitstellung von Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Personen, Einsatzmitteln und -geräten sowie von Sachen, die für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, anzuordnen. |
(2) Das im Zuge der Katastrophenbewältigung erforderliche Betreten und Benützen von Gebäuden und Grundstücken sowie die Inanspruchnahme privater Einsatzmittel ist zu dulden. Weiters sind Maßnahmen, die zur Abwehr oder Verringerung von Katastrophenschäden unbedingt erforderlich sind, insbesondere die Entfernung von Hindernissen oder das Anbringen von Einrichtungen, zu dulden.
(3) Verpflichtungen, Anordnungen und Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 haben nur für die unbedingt erforderliche Dauer und bei möglichster Schonung der in Anspruch genommenen Sachen zu erfolgen.
(4) Die gemäß Abs. 1 zur Hilfeleistung verpflichteten Personen sind, soweit es sich nicht um die bloße Bereitstellung von Sachen handelt, Hilfsorgane der gemäß § 13 zuständigen Behörde.
(5) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind über Aufforderung der Behörden gemäß § 13 verpflichtet, ihre Einrichtungen, insbesondere Alarmeinrichtungen, Feuerwehrmannschaft und -ausrüstung und sonstige für die Katastrophenhilfe geeignete öffentliche Gebäude, Räumlichkeiten, Liegenschaften oder Geräte kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die Landesregierung hat ihre Einrichtungen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Katastrophenhilfe geeignet sind, und erforderlichenfalls das in seinen Diensten stehende Personal zur Unterstützung der Behörden gemäß § 13 über deren Aufforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen. |
Die Rechte und Maßnahmen nach den §§ 16 und 17 Abs. 1 und 2 können durch die Mitglieder der Einsatzorganisationen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
(1) Die Sicherheitsbehörden haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken.
(2) Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit im Katastrophengebiet die Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem für das Einschreiten maßgeblichen Ereignis betroffen sind.
(3) Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Identitätsdaten der von einer Katastrophe unmittelbar Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese dazu nicht in der Lage sind, die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung zu durchsuchen
(4) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, nach Maßgabe des § 10 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2018, die erhobenen Daten den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu übermitteln.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
(1) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes verbundenen Kosten sind vom Land zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten, die den Gemeinden auf Grund der Vollziehung der ihnen nach diesem Gesetz im eigenen Wirkungsbereich zukommenden Aufgaben erwachsen.
(2) Kosten sind auch Entschädigungen im Sinne des § 21.
(3) Erleidet eine in der Katastrophenhilfe tätige Person bei Durchführung ihrer auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtung an ihrem Leben oder an ihrer Gesundheit Schaden, hat das Land den Schaden nur insoweit zu ersetzen, als dieser nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen abgegolten wird.
(4) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der die Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung zur Folge hat, hat die Kosten des Einsatzes und den dabei dem Land oder der Gemeinde entstandenen Schaden zu ersetzen.
(1) Leistungs- bzw. Duldungsverpflichteten nach den §§ 16 und 17 gebührt eine angemessene Entschädigung. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn die getroffene Maßnahme ausschließlich oder überwiegend der Abwehr von Schäden der Verpflichteten oder des Verpflichteten selbst oder ihrer bzw. seiner Angehörigen diente.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung nach Abs. 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb eines Jahres ab Ende der Katastrophe gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz schriftlich geltend zu machen. Darüber ist innerhalb eines Jahres ab Geltendmachung eine gütliche Einigung anzustreben. Wird keine Einigung erzielt, so kann die Person, die den vermögensrechtlichen Nachteil erlitten hat, die Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht, in dessen Sprengel die die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, begehren. Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Land hat einen Beitrag zu den Einsatzkosten der gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten zu leisten. Die Landesregierung kann nähere Festlegungen in einer Richtlinie treffen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | als Betreiberin oder Betreiber seiner Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 4 und 9 oder § 9 Abs. 2 nicht nachkommt, | |||||||||
2. | den Bestimmungen der § 10 Abs. 2 oder 3, § 14, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 17 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,--, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
Die in § 7 Abs. 1, 2, 3 und 5 bis 9, § 8 Abs. 3, 6, 7 und 8, § 10 Abs. 1, 2 und 4, § 11, § 12 Abs. 3 und 4 und § 17 Abs. 5 dieses Gesetzes geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. | Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24. Juli 2012, S. 1. | |||||||||
2. | Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11. April 2006, S. 15. |
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Katastrophenhilfegesetz, LGBl. 4450, außer Kraft.
(2) Ein mit einer Rettungsorganisation abgeschlossener Vertrag gemäß § 1a NÖ Rettungsdienstgesetz, LGBl. 9430, gilt als Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2.
(3) Der Bescheid vom 24. Juni 2008, mit dem der NÖ Zivilschutzverband gemäß § 9 Abs. 2 NÖ Katastrophenhilfegesetz, LGBl. 4450, zur Mitwirkung im Rahmen des Katastrophenhilfsdienstes verpflichtet wurde, gilt als Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2.
(4) Pläne nach §§ 14 und 14a NÖ Katastrophenhilfegesetz, LGBl. 4450, gelten als Pläne gemäß §§ 7 und 8.
(5) § 7 Abs. 8 bis 11 und § 19 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016 (NÖ KHG 2016)
StF: LGBl. Nr. 70/2016
[CELEX-Nr. 32006L0021, 32012L0018]
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. Mai 2018 beschlossen:
Inhaltsverzeichnis | |
I. Abschnitt | |
Zielsetzung und Anwendungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
II. Abschnitt | |
Verpflichtung zur Katastrophenhilfe | |
Katastrophenhilfsdienst der Freiwilligen Feuerwehren | |
Katastrophenhilfsdienst des NÖ Landesfeuerwehrverbandes | |
Landeswarnzentrale | |
III. Abschnitt | |
Katastrophenschutzpläne | |
Externe Notfallpläne | |
Externe Notfallpläne für bestimmte Abfallentsorgungseinrichtungen nach der Richtlinie 2006/21/EG | |
Warn- und Alarmdienst | |
Übungen | |
Ausbildung und Information | |
IV. Abschnitt | |
Einsatzleitung, Behörde | |
Melde- und Auskunftspflichten | |
Selbstschutz und Nachbarschaftshilfe | |
Freihalten und Räumung des Katastrophengebietes | |
Hilfeleistungs- und Duldungspflichten | |
Zwangsbefugnisse | |
Mitwirkung der Sicherheitsbehörden | |
V. Abschnitt | |
Kosten der Vollziehung des Gesetzes | |
Entschädigung und Einsatzkosten | |
VI. Abschnitt | |
Strafbestimmungen | |
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde | |
Umgesetzte EU-Richtlinien | |
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen | |